Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung
Leitsatz (NV)
Das Entstehen einer Betriebsaufspaltung kann nicht dadurch verhindert werden, dass an den Anteilen der Betriebsgesellschaft ein Nießbrauch bestellt und der Nießbraucher zur Ausübung des Stimmrechts bei dieser Gesellschaft bevollmächtigt wird.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 47
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Entstehen einer Betriebsaufspaltung durch Bestellung des Nießbrauchs an den Anteilen der Betriebskapitalgesellschaft verbunden mit der Bevollmächtigung des Nießbrauchers zur Ausübung des Stimmrechts bei dieser Gesellschaft (§ 47 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verhindert werden kann, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es ist nicht zweifelhaft, dass dies nicht der Fall ist. Der Besitzunternehmer, der zugleich Alleingesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft ist, wird durch die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht an den Nießbraucher nicht gehindert, die Gesellschaft auch personell zu beherrschen.
a) Hierbei kann der angerufene Senat offenlassen, ob die Erteilung einer unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht zulässig ist (verneinend Oberlandesgericht --OLG-- Koblenz, Urteil vom 16. Januar 1992 6 U 963/91, Betriebs-Berater --BB-- 1992, 1083; ebenso Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 17. November 1986 II ZR 96/86, BB 1987, 436 für den Fall der Stimmrechtsabspaltung von einer Aktie) und ob im Falle der Unzulässigkeit einer solchen Gestaltung diese Vollmacht in eine widerrufliche Vollmacht umzudeuten ist (OLG-Urteil in BB 1992, 1083). Auch muss der Senat nicht klären, ob eine Stimmrechtsvollmacht wirksam in der Weise erteilt werden kann, dass deren Dauer wie im Streitfall mit der Laufzeit des Nießbrauchs verknüpft wird.
b) Beruht die Vollmachtserteilung, was regelmäßig der Fall sein wird, im Innenverhältnis auf einer (ggf. stillschweigend abgeschlossenen) Vereinbarung, wonach der Bevollmächtigte mittels der Stimmrechtsausübung unentgeltlich die dem Vollmachtsgeber zustehenden Rechte wahrzunehmen hat, hat der Bevollmächtigte auf Grund dieses Auftrags (§ 662 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Interessen des Vollmachtgebers wahrzunehmen (BGH-Urteil vom 24. Februar 1982 IVa ZR 306/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1752). Bei dieser Sachlage kann der Vollmachtgeber über den Bevollmächtigten seine Interessen als Gesellschafter gegenüber der GmbH durchsetzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876 zu einer vergleichbaren Gestaltung).
Liegt hingegen der Vollmacht keine Kausalvereinbarung zugrunde, dann ist auch eine unwiderruflich erteilte Vollmacht nach der feststehenden Rechtsprechung frei widerruflich (BGH-Urteile vom 26. Februar 1988 V ZR 231/86, Der Betrieb 1988, 1211, und vom 9. März 1990 V ZR 244/88, NJW 1990, 1721). In diesem Fall kann der Vollmachtgeber durch den jederzeit möglichen Widerruf der Vollmacht seine personelle Beherrschung der Betriebskapitalgesellschaft sicherstellen.
2. Das Vorbringen der Kläger, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) von einem BFH-Urteil abgewichen sei, ist nicht schlüssig.
Wird dieser Grund für die Zulassung der Revision geltend gemacht, dann sind die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im rechtlichen Ansatz bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt erkennbar wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 41 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Die Kläger machen geltend, das FG habe zu Unrecht eine Teilwertabschreibung nicht anerkannt. Es sei hierbei vom BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 69/01 (BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259) abgewichen, wonach der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder durch ein solches eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken zu führen sei. Ein solcher Nachweis sei von den Klägern erbracht worden.
Mit diesem Vorbringen berücksichtigen die Kläger nicht, dass das von ihnen angeführte BFH-Urteil nicht einschlägig ist. Es ist zu § 146 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes ergangen und betrifft allein die Bedarfsbewertung eines Grundstücks für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke. Der Streitfall betrifft hingegen die Einkommensteuer.
Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe zu Unrecht ein vorgelegtes Gutachten nicht anerkannt, liegt darin allein die Rüge einer unzutreffenden Beweiswürdigung, die eine Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigt.
Fundstellen
Haufe-Index 2206607 |
BFH/NV 2009, 1647 |