Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge der Verletzung materiellen Rechts; kein schwerwiegender Fehler bei Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts
Leitsatz (NV)
1. Wird im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt, so kann damit grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
2. Ein schwerwiegender Fehler des FG bei Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO rechtfertigen kann, liegt nur vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.
3. Die Rüge eines schwerwiegenden Fehlers erfordert eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils und der einschlägigen Rechtsprechung des BFH; die Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung genügt nicht.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die Vergütung von … DM Mineralölsteuer wegen eines erlittenen Zahlungsausfalls. Das HZA hat die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht alles getan, um den Zahlungsausfall ggf. auch durch gerichtliche Geltendmachung zu vermeiden (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 15. September 1993 --MinöStV--, BGBl I 1993, 1602, i.V.m. § 31 Abs. 3 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2150, 2185). Das Einspruchsverfahren gegen die ablehnende Entscheidung des HZA und die hiergegen erhobene Klage blieben erfolglos.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung einen Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt hat, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
Die Klägerin hat insbesondere auch nicht schlüssig dargelegt, dass dem Finanzgericht (FG) ein schwerwiegender Fehler bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts unterlaufen ist und deshalb die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen wäre. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, 405, BStBl II 2004, 25). Dazu hätte es einer vertieften Auseinandersetzung mit den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils und der einschlägigen Rechtsprechung des BFH bedurft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 45), was nicht erfolgt ist. Der pauschale Verweis auf den --auch vom FG nicht in Frage gestellten-- Zweck des § 53 Abs. 1 Nr. 1 (gemeint ist wohl Abs. 1 Nr. 3) MinöStV und die Bezeichnung der vom FG in Bezug genommenen BFH-Entscheidungen als Einzelfallentscheidungen genügen hierfür ebenso wenig wie die Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung, weil daraus nicht erkennbar wird, dass die Klägerin die Urteilsbegründung des FG in der erforderlichen Weise zur Kenntnis genommen und sich damit auseinander gesetzt hat.
Fundstellen