Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer NZB in Lohnsteuer-Jahresausgleichsfällen, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat
Leitsatz (NV)
Hat in Lohnsteuer-Jahresausgleichsfällen nur ein Ehegatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, so kann nur diesem gegenüber ein Ausgleichsbescheid ergehen. Ist der Bescheid gleichwohl gegenüber beiden Ehegatten ergangen, so kann der andere Ehegatte, der keine eigenen Einkünfte erzielt hat, ein Rechtsmittel nur mit dem Ziel einlegen, daß der an ihn gerichtete Bescheid aus formellen Gründen aufgehoben wird.
Normenkette
EStG (in den bis 1990 gültigen Fassungen) § 42; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der Kläger und Beschwerdeführer im Verfahren III B 6/90, hatte im Streitjahr (1987) allein Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit) bezogen. Gleichwohl richtete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Lohnsteuer- Jahresausgleichsbescheid 1987 und die Entscheidung über den dagegen erhobenen Einspruch -- entgegen § 42 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung -- an beide Eheleute.
Das Finanzgericht wies die von beiden Eheleuten erhobene Klage, mit der diese für ihre zwei Söhne Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 4 536 DM begehrt hatten, ab.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde (s. Verfahren III B 6/90) haben die Eheleute lediglich geltend gemacht, es sei zu klären, ob der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 verfassungsgemäß sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Die Klägerin selbst hätte den Lohnsteuer- Jahresausgleichsbescheid und die Einspruchsentscheidung allenfalls mit der Begründung angreifen können, sie hätten nicht auch ihr gegenüber ergehen dürfen (s. hierzu z. B. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Mai 1988 I R 12/86, BFHE 154, 56, BStBl II 1988, 928, Abschn. II Nr. 3 der Entscheidungsgründe). Entsprechend hätte sie dann auch ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begründen müssen.
Da dies nicht geschehen ist, fehlt für die Beschwerde der Klägerin im Ergebnis jegliche Begründung i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung.
Im übrigen ergeht die Entscheidung insoweit gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstellen
Haufe-Index 423586 |
BFH/NV 1995, 142 |