Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung gegen Ablehnung der PKH statthaft
Leitsatz (NV)
Die Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des BFH über die Ablehnung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe ist statthaft.
Normenkette
FGO § 128
Tatbestand
Der Antragsteller beabsichtigt, eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) zu erheben, mit dem die Klage auf Wiederaufnahme mehrerer Verfahren abgelehnt worden ist. Den zu diesem Zweck gestellten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) hatte er damit begründet, das FG habe die Nichtbeachtung der §§ 76, 102, der Finanzgerichtsordnung (FGO) in den wiederaufzunehmenden Verfahren nicht als Wiederaufnahmegrund i. S. der §§ 579, 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) betrachtet. Zu Unrecht habe es auch die Anwendung des § 550 ZPO verneint, denn in Fällen eindeutiger Rechtsverletzung müsse diese Vorschrift zur Wiederaufnahme führen.
Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluß vom ... abgelehnt, weil keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der be absichtigten Nichtzulassungsbeschwerde bestehe.
Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung mit der der Antragsteller vorträgt, wegen der nach Meinung des Senats strittigen Auffassung zur Anwendung des § 550 ZPO auf das Verfahren nach § 134 FGO müsse der Antrag auf PKH zur Ermöglichung einer Revision positiv beschieden werden. Es verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, dem FG zu gestatten, den Regelungsinhalt des § 76 FGO zu mißachten.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen.
Allerdings ist die Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Ablehnung eines Antrags auf PKH statthaft. Denn gegen diesen Beschluß ist einerseits die Beschwerde nicht gegeben, andererseits erwächst er nicht in materieller Rechtskraft. Insoweit ist ebenso wie im Fall einer Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung eines PKH-Antrags die Gegenvorstellung auch statthaft gegen einen vom BFH erlassenen ablehnenden Beschluß (BFH-Beschluß vom 1. August 1996 XI S 35--42/96, BFH/NV 1997, 132).
Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet; dem Antragsteller ist keine PKH zu bewilligen. Der Senat hält an seiner in dem Beschluß vom ... ausführlich begründeten Meinung fest. Insbesondere ist nicht klärungsbedürftig, ob für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens § 550 ZPO im Finanzprozeß Anwendung finden kann, denn diese Frage läßt sich unmittelbar aus dem Gesetz verneinend beantworten.
Fundstellen
Haufe-Index 423803 |
BFH/NV 1997, 799 |