Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
Den sachlichrechtlichen Revisionsrügen muß eine sorgfältige, über ihren Umfang und Zweck keine Zweifel lassende Begründung zuteil werden.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ in der Zeit vom 27. Oktober 1976 bis 21. Januar 1977 beim Zollamt (ZA) D 10 Sendungen mit Messern und Bestecken aus Japan zum freien Verkehr abfertigen. Dabei wurden den Zollanmeldungen Rechnungen beigefügt, die die Lieferbedingungen cif H bzw. cif D enthielten. Diese Rechnungen legte das ZA bei der Zollwertfestsetzung zugrunde. Eine spätere Einfuhrhandelsprüfung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) ergab, daß der Kläger an die japanische Lieferantin Rechnungen auf der Basis fob Tokio zuzüglich Luftfrachtkosten in Höhe von 159 916,34 DM bezahlt hatte. Aufgrund dieses Sachverhalts bezog das HZA die Luftfrachtkosten in den Zollwert ein und forderte mit Steueränderungsbescheid vom 2. Dezember 1977 insgesamt 26 807,60 DM Zoll nach.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus:
Maßgebend seien Art. 1 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren - ZWVO 1968 - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 148/6 vom 28. Juni 1968). Nach Art. 7 ZWVO 1968 seien Beförderungskosten in den Zollwert einzubeziehen. In diesen gehörten auch die Luftfrachtkosten mit ihrem Drittlandsanteil. Nur ausnahmsweise seien diese dann nicht bei der Zollwertfeststellung zu berücksichtigen, wenn die teurere Luftfracht auf Umständen beruhe, die vom Verkäufer zu vertreten seien und dieser sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt habe (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Ge
meinschaften - EuGH - vom 10. Dezember 1970 Rs. 27/70, EuGHE 1970, 1035).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sehe es das FG nicht als erwiesen an, daß sich der japanische Verkäufer bereits zum maßgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwertes zur Übernahme der Luftfrachtkosten verpflichtet gehabt habe. Im Widerspruch zur Vertragsbestätigung vom 27. Februar 1978, wonach der japanische Verkäufer die Luftfrachtkosten zu tragen habe, stehe, daß der Kläger anläßlich einer Unterredung mit den als Zeugen vernommenen Zollbediensteten K und B zu Beginn der Außenprüfung am 14. November 1977 die zum damaligen Zeitpunkt bereits mündlich getroffenen Vereinbarungen in keiner Weise erwähnt habe. Die Aussagen dieser Zeugen stünden auch nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des Angestellten des Klägers F. Der Zeuge B habe zudem bekundet, die Steuerakten des Klägers beim Finanzamt (FA) S eingesehen zu haben. In der Abschlußbilanz 1977 sei eine Darlehensforderung gegen die japanische Lieferantin nicht aktiviert gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, ob die Geldleistungen, die die japanische Lieferantin erbracht habe, im Zusammenhang mit einer etwaigen Darlehensgewährung für die Luftfrachtkosten stünden. Da der Kläger sich hinsichtlich der Luftfrachtkosten auf einen Ausnahmetatbestand berufe, gehe die Unerweislichkeit der Übernahme der Luftfrachtkosten durch den japanischen Verkäufer zu seinen Lasten.
Seine Revision begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:
Die Vorentscheidung beruhe dem Grunde nach auf den Ausführungen im FG-Urteil auf S. 7 Abs. 1 (das sind die Rechtsausführungen des FG). Das FG untermauere seinen Rechtsstandpunkt mit den Aussagen der Zollprüfer K und B. Eben diese Zeugen seien unglaubwürdig. Bei der Vernehmung vor dem FG habe der Zeuge B erklärt, er habe die Akten beim FA S eingesehen. Er sei dann vom Berichterstatter des FG darüber belehrt worden, daß die Akten nur beim FA O vorlägen. Es sei verwunderlich, daß diese Einlassungen des Zeugen B im Vernehmungsprotokoll nicht enthalten seien. Wenn sich der Zeuge nicht auf einen viel späteren Termin der Akteneinsicht richtig erinnern könne, spreche die Vermutung dafür, daß sein Erinnerungsvermögen an die Zollprüfung getrübt sei und ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.
Weiter seien die Ausführungen der Zeugen K und B, der Steuerberater K sei an einem Tage bei der Zollprüfung nicht zugegen gewesen und er habe an einigen Besprechungen der Prüfer mit dem Kläger nicht teilgenommen, einfach falsch und unrichtig und hätten vermutlich weitere falsche Erklärungen untermauern sollen. Richtig sei, daß der Steuerberater K in der gesamten Zeit der Zollprüfung in den Räumen des Klägers gewesen sei. Die Aussagen der Zollprüfer K und B, sie seien zur Prüfungszeit nicht davon unterrichtet worden, daß vor Lieferung der Ware der japanische Lieferant sich zur Übernahme der Luftfrachtkosten (jedoch mit darlehensweiser Vorfinanzierung durch den Kläger) verpflichtet gehabt habe, weil durch sein Verschulden ein Lieferverzug eingetreten sei, seien einfach falsch und unrichtig. Richtig sei vielmehr, daß die Zollprüfer in Gegenwart des Steuerberaters K von ihm, dem Kläger, über die tatsächlichen Verhältnisse aufgeklärt worden seien. Die Revisionsbegründung des Klägers enthält zu diesem Punkt eine ausführliche Sachverhaltsschilderung.
Die Zollprüfung sei, so begründet der Kläger seine Revision weiter, im November 1977 gewesen. In seinem Einspruch habe er ausgeführt, daß bei der nächsten Messe im Frühjahr er mit dem ausländischen Lieferanten (schriftlich) eine Rückerstattung der Luftfrachtkosten vereinbaren werde. Zwar sei das Wort ,,schriftlich" in diesem Schriftsatz nicht enthalten gewesen. Man habe bei der Abfassung des Einspruches diesem Wort keine Bedeutung beigemessen. Jedoch sei aus dem Schriftsatz zu erkennen, daß die Übernahme der Luftfrachtkosten nicht erst durch die dem Gericht vorliegende Vertragsbestätigung des japanischen Lieferanten vom 27. Februar 1978 zustandegekommen sei, sondern schon vor der Lieferung der Ware. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, daß der japanische Lieferer mit der Rückzahlung des Darlehens begonnen habe. Auch zu diesen Punkten enthält die Revisionsbegründung des Klägers eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den Steueränderungsbescheid vom 2. Dezember 1977 ersatzlos aufzuheben.
Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.
Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die Revisionsbegründung oder die Revision die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Die erhobene Rechtsrüge muß zwar nicht unbedingt durch Angabe eines bestimmten Paragraphen gekennzeichnet werden. In jedem Fall muß aber eindeutig erkennbar sein, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 1970 III R 32/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329). Zweck des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO ist es, das Revisionsgericht zu entlasten und den Inhalt des Revisionsangriffs von vornherein klar herauszustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470). Dies erfordert, daß auch den sachlichrechtlichen Revisionsrügen eine sorgfältige, über ihren Umfang und Zweck keinen Zweifel lassende Begründung zuteil wird.
Die Revisionsbegründung des Klägers enthält keine ausdrückliche Benennung einer etwa verletzten Rechtsnorm. Wesentlicher Inhalt der Begründung ist eine Sachverhaltsdarstellung, die von dem Sachverhalt abweicht, von dem das FG ausgegangen ist. Überdies äußert der Kläger in der Begründung Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom FG vernommenen Zeugen K und B. Die Begründung läßt das Ziel des Revisionsangriffs nicht eindeutig erkennen.
Möglicherweise möchte der Kläger Verfahrensrügen erheben (für diesen Fall erfüllen seine Rügen jedoch nicht die Anforderungen des § 120 Abs. 2 FGO). Möglich ist aber auch, daß er sich gegen die Beweiswürdigung des FG oder gegen die Entscheidung des FG über die Verteilung der Beweislast wenden will; dann hätte er eine Verletzung materiellen Rechts durch das FG gerügt. Schließlich ist auch nicht auszuschließen, daß der Kläger eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO rügen möchte. Schon daraus, daß nicht feststellbar ist, welche der gegebenen Möglichkeiten zutrifft, ergibt sich, daß das Ziel des Revisionsangriffs des Klägers nicht eindeutig ist.
Überdies muß eine Revisionsbegründung, um den Anforderungen des § 120 FGO zu genügen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH aus sich selbst heraus erkennen lassen, daß sich der Revisionskläger zumindest kurz und unter Überprüfung seines eigenen Standpunktes mit den Gründen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, auseinandergesetzt hat (vgl. Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/81, BFHE 136, 521, 523, BStBl II 1983, 48). Auch dieser Anforderung genügt die Revisionsbegründung des Klägers nicht. Allein die von der Vorentscheidung abweichende Sachverhaltsdarstellung des Klägers ohne die Erhebung von formell- oder materiell-rechtlichen Rügen stellt noch keine genügende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des FG dar (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
Fundstellen
Haufe-Index 414640 |
BFH/NV 1986, 748 |