Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Dartun des Zulassungsgrundes
Leitsatz (NV)
1. Mit der Rüge, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft und verstoße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, wird kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel bezeichnet.
2. Die Frage des Verhältnisses zwischen § 161 AO 1977 und § 60 Abs. 2 VwO und seiner Ermächtigungsgrundlage ist nach Aufhebung der VwO nicht mehr klärungsbedürftig.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 161; VwO § 60 Abs. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sind.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meint, das Finanzgericht (FG) sei unter Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und unter widersprüchlicher Begründung zu der "Feststellung" gelangt, der von einem Dacheinsturz betroffene Lagertank sei nicht mit Branntwein befüllt gewesen; die fehlerhafte Beweiswürdigung schlage in einen Verfahrensmangel i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO um. Mit diesem Vorbringen gegen die Urteilsausführung, eine Tankbefüllung stehe nach den Gesamtumständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des FG fest, wird ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Die Grundsätze der Beweiswürdigung gehören dem materiellen Recht an, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind lediglich materielle Rechtsfehler (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 28 f.).
Dasselbe gilt bezüglich der Anwendung von § 161 der Abgabenordnung (AO 1977). Im übrigen wäre ein Widerspruch zwischen der Annahme, daß Branntwein in den freien Verkehr gelangt war -- offen nur, auf welche Weise ("wie") --, und der Entscheidung, die Klägerin habe nicht nach gewiesen, daß die Fehlmenge im Lager untergegangen sei (§ 60 Abs. 2 der Branntwein-Verwertungsordnung -- VwO --), nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Frage des Verhältnisses zwischen § 161 AO 1977 und § 60 Abs. 2 VwO ist grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht dargelegt. Diese Frage sowie die der Ermächtigungsgrundlage für § 60 Abs. 2 VwO ist jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem die VwO aufgehoben worden (Art. 3 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2150, 2166, 2176) und weder dargetan noch erkennbar ist, daß sie sich auch nach neuem Recht (vgl. § 19 Abs. 1 und 3 der Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994, BGBl I 1994, 104) oder in mehreren noch nach altem Recht zu beurteilenden Fällen stellt (vgl. zu letzterem Gräber/Ruban, a. a. O., Anm. 12). Ob es -- im Hinblick auf die Urteilsbegründung, ein Wiederschließen des Wasserzulaufhahns (als Hilfstatsache) erscheine "wenig glaubhaft" -- auf die Anwendung von § 60 Abs. 2 VwO überhaupt angekommen, die Frage mithin klärungsfähig gewesen wäre, kann dahinstehen.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423469 |
BFH/NV 1996, 197 |