Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht statthafte Beschwerde in PKH-Sachen

 

Leitsatz (NV)

  1. Beschlüsse des FG in PKH-Sachen können nach § 128 Abs. 2 FGO n.F. nicht mehr angefochten werden. Eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
  2. Aus der Beibehaltung des besonderen Gebührentatbestands in Nr. 3401 des Kostenverzeichnisses in der Anlage zu § 11 Abs. 1 GKG folgt, dass die unzulässige Beschwerde in PKH-Sachen gegenüber den anderen nach § 128 Abs. 2 FGO n.F. unzulässigen Beschwerden gebührenrechtlich mit dem Festbetrag in Höhe von 50 DM (ab 1.1.2002: 25 Euro) privilegiert sein soll.
 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2; GKG § 11 Abs. 1; KostREuroUG Art. 1 Abs. 1 Nr. 19

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen die Aufforderung des Beklagten (Finanzamt ―FA―) vom 22. November 1999 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28. März 2001 (BGBl I, 442) können Beschlüsse des FG im PKH-Verfahren seit 1. Januar 2001 nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden. Darauf hat das FG den Antragsteller in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Die vom Antragsteller gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher bereits nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Ein Eingehen auf die Sache ist dem Senat daher nicht möglich.

2. Die Beschwerde ist des Weiteren auch deshalb unzulässig, weil sie unter Nichtbeachtung des in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwanges (§ 62a FGO) eingelegt worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

4. Hinsichtlich der anzusetzenden Gerichtskosten weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber trotz Abschaffung der Beschwerdemöglichkeit in PKH-Sachen an dem besonderen Gebührentatbestand Nr. 3401 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes festgehalten hat ("Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen; Gebührenbetrag 50 DM"). Der Festbetrag ist sogar durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I, 751) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 auf den Euro (25 Euro) umgestellt worden. Obschon Beschwerden in PKH-Sachen nach dem neuen Recht kraft Gesetzes unzulässig sind und daher ―abweichend vom Wortlaut― nur noch verworfen werden können, ist die Beibehaltung dieses Gebührentatbestands nunmehr dahin gehend zu verstehen, dass die unzulässige Beschwerde in PKH-Sachen gegenüber den anderen nach § 128 Abs. 2 FGO kraft Gesetzes unzulässigen Beschwerden gebührenrechtlich mit dem Festbetrag in Höhe von 50 DM (25 Euro) privilegiert sein soll.

 

Fundstellen

Haufe-Index 664367

BFH/NV 2002, 215

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