Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999
Leitsatz (NV)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die steuerschädliche Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln ist oder ob auch Unterentnahmen aus früheren Jahren zu berücksichtigen sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a; StBereinG 1999
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (EFG 2001, 1269) |
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co. KG, an deren Gesellschaftskapital die GmbH nicht, die Kommanditisten mit einem Festkapital von 3 Mio. DM beteiligt waren. In der für das Streitjahr 1999 maßgebenden Bilanz zum 30. Juni 1999 waren u.a. Verbindlichkeiten gegenüber den Kommanditisten in Höhe von 1 350 000 DM (Gesellschafterdarlehen) und in Höhe von 227 325,93 DM (Saldo Abrechnungskonten) ausgewiesen. Auf den verzinslichen Abrechnungskonten waren Einlagen, Entnahmen und Gewinnanteile zu verbuchen.
Der positive Saldo der Abrechnungskonten betrug infolge der in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 erzielten Gewinne zum 1. Juli 1998 insgesamt 992 598 DM; Gewinne in Höhe von 406 100 DM hatte die Antragstellerin in eine Gewinnrücklage eingestellt. Verluste waren auf einem gesonderten "Kapitalverlustkonto" zu erfassen.
Die Entnahmen der Kommanditisten während des Streitjahres 1998/1999 betrugen 1 376 348 DM, als Einlagen waren auf den Abrechnungskonten eine Steuererstattung in Höhe von 9 508 DM und Sondervergütungen der Gesellschafter in Höhe von 601 567 DM verbucht. Der von der Antragstellerin für das Streitjahr ermittelte Gewinn betrug 270 476 DM. Dabei berücksichtigte die Antragstellerin Schuldzinsen in Höhe von 175 842 DM.
Diesen Gewinn erhöhte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt ―FA―) im Gewinnfeststellungsbescheid 1999 wegen Überentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 um 65 782 DM und setzte auf dieser Grundlage den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr um 3 290 DM höher fest. Die Gewinnerhöhung errechnete das FA wie folgt:
Gewinn im Wirtschaftsjahr 1998/99 |
270 476 DM |
Einlagen im Wirtschaftsjahr 1998/99 unstr. |
+ 9 508 DM |
Entnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/99 unstr. |
./. 1 376 348 DM |
Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/99 |
1 096 364 DM |
davon 6 v.H. |
65 782 DM |
Korrekturen der Einlagen und Entnahmen des 4. Quartals des Wirtschaftsjahres 1998/99 nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG ergaben sich nicht.
Gegen diese Erhöhung des Gewinns und des Gewerbesteuermessbetrags wendet sich die Antragstellerin mit ihren Einsprüchen, über die das FA noch nicht entschieden hat. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide lehnte das FA ab.
Das Finanzgericht (FG) setzte die Vollziehung der Bescheide aus. Zur Begründung führte es aus, dass sich die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, der für die Ermittlung der Über- und Unterentnahmen zu berücksichtigende Anfangsbestand betrage stets 0 DM (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ―BMF― vom 22. Mai 2000, BStBl I 2000, 588), weder aus § 4 Abs. 4a EStG noch aus § 52 Abs. 11 EStG herleiten lasse. Die Meinungen im Schrifttum seien geteilt. Der Zweck der Regelung gebiete es aber, steuerschädliche Überentnahmen erst dann anzunehmen, wenn sie zu einem negativen Kapitalkonto führten. Das sei hier nicht der Fall (FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2001 15 V 1887/01 A (G,F), Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 2001, 1269).
Mit der Beschwerde beantragt das FA unter Hinweis auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 588 sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist nicht begründet; sie war deshalb zurückzuweisen.
Aus den im Beschluss des FG dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide; ihre Vollziehung war deshalb gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das FA hat mit seiner Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die die Unsicherheit in der Beurteilung der Streitfrage beheben könnten; ihre abschließende Beurteilung muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass das FG mit den Beteiligten davon ausgegangen ist, die Überentnahmen seien gesellschaftsbezogen zu ermitteln. Das entspricht der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht (BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 588 Rz. 30). Nach der im Schrifttum vorherrschenden Meinung sind die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 4a EStG jedoch gesellschafterbezogen auszulegen mit der Folge, dass die Einlagen und Über- oder Unterentnahmen der einzelnen Gesellschafter nicht miteinander verrechnet werden dürfen (zum Streitstand vgl. u.a. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 15 Rz. 430, und Korn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz. 856). Die unterschiedlichen Auffassungen wirken sich jedoch im Streitfall offensichtlich nicht aus. Der im vorliegenden Aussetzungsverfahren zugunsten der Antragstellerin zu unterstellende Anfangsbestand des positiven Kapitalkontos schließt die Möglichkeit aus, dass bei einer gesellschafterbezogenen Auslegung der Vorschrift eine Überentnahme und damit eine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs vorliegen könnte.
Fundstellen
Haufe-Index 708634 |
BFH/NV 2002, 647 |
DStRE 2002, 670 |