Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert des Gewinnfeststellungsverfahrens
Leitsatz (NV)
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Streitwert einer Gewinnfeststellungssache mit 50 v.H. des streitigen Gewinns bemessen werden kann.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) und der I-GmbH & Co. KG, gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 15. Dezember 1986 wegen Gewinnfeststellung und Gewerbesteuer-Meßbetrag 1973 wurde durch Urteil des Senats vom 4. Juli 1991 IV R 29/88 als unbegründet zurückgewiesen. In der Kostenrechnung ging der Kostenbeamte für die Gewinnfeststellung von einem Streitwert in Höhe von 50 v.H. des streitigen Betrags aus.
Dagegen wendet der Kostenschuldner sich mit der Begründung, der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Beschluß vom 13. Mai 1986 IV E 2/86 (BFH/NV 1988, 110) die Bemessung des Streitwerts einer Gewinnfeststellungssache mit 50 v.H. des streitigen Gewinns bei einer Abschreibungsgesellschaft für angemessen gehalten. Im Streitfall habe es sich nicht um die Gewinnfeststellung einer Abschreibungsgesellschaft gehandelt, so daß ein Streitwertansatz von höchstens 35 v.H., wenn schon nicht des Regelsatzes von 25 v.H. geboten sei.
Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert in der Regel mit 25 v.H. der streitigen Gewinnbeträge zu bemessen. Bei einem in der Gewinnfeststellungssache streitigen Betrag von 2010000 DM war es allerdings nicht zu beanstanden, daß der Kostenbeamte hierfür einen Streitwert in Höhe von 50 v.H. des streitigen Betrags angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist von dem üblichen Satz von 25 v.H. abzuweichen, wenn für die Gesellschafter höhere Gewinnanteile als 15000 DM ausgewiesen werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152, 161). Dieser Grundsatz gilt entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers allgemein, nicht nur für Abschreibungsgesellschaften. Von höheren Gewinnanteilen, die zur Anwendung eines höheren Vomhundertsatzes als 25 v.H. führen, ist auch im Streitfall auszugehen. Der Kostenschuldner hat in seiner Erinnerung nicht dargelegt, daß trotz der Höhe des streitigen Gewinns und der Gewinnanteile der Gesellschafter ein niedrigerer als der angesetzte Vomhundertsatz anzuwenden sei. SeinProzeßbevollmächtigter hat vielmehr mit Schriftsatz vom 26. März 1988 ausgeführt, angesichts der Höhe der streitigen Beträge sei es unbillig, nicht den Satz von 50 v.H., sondern den üblichen Satz von 25 v.H. anzuwenden. Auch mit der Erinnerung wird nichts vorgetragen, was ein Abweichen von dem Satz von 50 v.H. rechtfertigen könnte.
Dem Kostenbeamten sind allerdings bei der Streitwertbemessung Rechenfehler unterlaufen. Bei einem streitigen Betrag von 2010000 DM ergeben sich für die Gewinnfeststellung beim Satz von 50 v.H. nicht, wie angenommen, 1050000 DM, sondern 1005000 DM, für den Gewerbesteuer-Meßbetrag beim Satz von 5 v.H. und einen angenommenen Hebesatz 400 nicht, wie angenommen, 400200 DM, sondern 402000 DM als Streitwert. Dies führt für den Vorbescheid (Kostenverzeichnis Nr.1313) und für das Urteil nach Vorbescheid (Kostenverzeichnis 1315) zu einem Streitwert von (1005000 DM + 402000 DM =) 1407000 DM, statt, wie angenommen, von 1450000 DM. Auf den Kostenansatz bleibt dies jedoch auch ohne Auwirkung, da sich auch bei einem Streitwert von 1407000 DM eine Gebühr, wie angesetzt, von 7668 DM ergibt.
Fundstellen
Haufe-Index 418388 |
BFH/NV 1993, 430 |