Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung: § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG und individuelle Unterhaltsvereinbarung
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht i.S. des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG dann nicht nachkommt, wenn er eine individuelle Unterhaltsvereinbarung nicht einhält, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
EStG § 74 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).
1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts eine höchstrichterliche Klärung erfordert (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2002 I B 25/02, BFH/NV 2003, 315, und vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht i.S. des § 74 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dann nicht nachkommt, wenn er eine individuelle Unterhaltsvereinbarung nicht einhält, ist aber nicht klärungsbedürftig.
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2004 VII B 257/02, BFH/NV 2005, 3; vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Nach seinem eindeutigen Wortlaut stellt § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG auf die gesetzliche Unterhaltspflicht ab. Ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten besteht, bestimmt sich demzufolge nach den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2. Aus den gleichen Gründen ist auch der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 1 FGO) nicht gegeben. Als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt auch dieser Zulassungsgrund voraus, dass über eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 III B 2/05, BFH/NV 2006, 910, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1552092 |
BFH/NV 2006, 1653 |