Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterzeichnung der Beschwerdeschrift ,,i. A."; Kostenentscheidung bei unzulässiger Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß des FG
Leitsatz (NV)
1. Die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift mit dem Zusatz ,,i. A." ist nur zulässig, wenn der Unterzeichner nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zur Vertretung vor dem BFH berechtigt ist.
2. Die vom FG vorgelegte Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Unterzeichner der Beschwerdeschrift nicht zu den nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigten Personen gehört. Nach § 8 Abs. 1 GKG kann jedoch in einem solchen Fall von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 64, 72, 128; GKG § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob - vertreten durch seinen Steuerberater X - Klage gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1981 (Az. des Finanzgerichts - FG -: I . . .). Die vom Kläger unterzeichnete Vollmacht ermächtigte Steuerberater X ,,im Az. I . . ." für den Kläger zu handeln. Den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) geänderten Gewerbesteuermeßbescheid 1981 machte Steuerberater X zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Mit Schreiben vom 13. Dezember 1991 teilte er dem FG mit:
,,Im Namen und im Auftrag meines Mandanten nehme ich hiermit die Klage bezogen auf den Gewerbesteuermeßbescheid ersatzlos zurück. Dem Mandant ist es bis heute nicht gelungen, entsprechende Unterlagen, die zu einer Berichtigung führen würden, beizubringen. Der Mandant hat Entsprechendes gegenüber dem Finanzamt erklärt."
Daraufhin stellte das FG das Verfahren gemäß § 72 FGO durch Beschluß ein. Gegen den Einstellungsbeschluß legte Steuerberater X Beschwerde ein mit folgender Begründung:
,,Aufgrund neuerer Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Verhalten des Finanzamts Z muß ich davon ausgehen, daß in absehbarer Zeit kein berichtigter Gewerbesteuermeßbescheid 1981 ergeht! Aus diesen Gründen fühlt sich mein Mandant, Herr . . ., beschwert, da keine Differenzierung im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit bzw. der Anerkennung von im einzelnen benannten Betriebsausgaben erkennbar wird! Im Namen und im Auftrag meines Mandanten lege ich deshalb gegen Ihren Beschluß notgedrungen Beschwerde beim Bundesfinanzhof in München ein."
Der Schriftsatz weist - maschinengeschrieben - als Unterzeichner aus: ,,X - Steuerberater - nach Diktat verreist". Unterschrieben ist der Schriftsatz: ,,i. A. Y".
Das FG half der Beschwerde nicht ab.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit dem Zusatz ,,i. A." ist im Grundsatz zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. April 1991 VII R 63/90, BFH/NV 1992, 180). Wegen des für Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwangs muß der ,,i. A." Unterzeichnende aber nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zur Vertretung vor dem BFH berechtigt sein. Im Streitfall hat - die in einer in den Prozeßakten befindlichen Postzustellungsurkunde als ,,Bedienstete" bezeichnete - Y den Schriftsatz unterschrieben, die offensichtlich nicht zu den nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigten Personen gehört. Der Senat braucht die Vertretungsberechtigung von Y aber nicht weiter zu prüfen; denn die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Prozeßvollmacht des Steuerberaters X nur für das ,,Az. I . . .", also nur für das finanzgerichtliche Verfahren gilt. Außerdem liegt keine Untervollmacht für Y vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Nach § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
Das FG hätte auf die Beschwerde hin - statt sie dem BFH vorzulegen - zunächst prüfen müssen, inwieweit der Prozeßbevollmächtigte mit ihr eine Fortführung des Klageverfahrens erreichen will und ggf. im Urteilsverfahren sachlich über die Klage entscheiden oder aussprechen müssen, daß diese wirksam zurückgenommen ist (z. B. BFH-Beschluß vom 25. April 1990 X B 79/90, BFH/NV 1990, 521 m. w. N.). Bei richtiger Sachbehandlung durch das FG wären dem Kläger keine Kosten für das Beschwerdeverfahren entstanden. Deshalb hält der Senat die Anwendung des § 8 Abs. 1 GKG für geboten.
Die Akten gehen an das FG zurück, damit dieses den in der unzulässigen ,,Beschwerde" enthaltenen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der angegebenen BFH-Rechtsprechung behandelt und über ihn entscheidet.
Fundstellen
Haufe-Index 418395 |
BFH/NV 1992, 622 |