Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Beschwerde gegen Streitwertbeschluß

 

Leitsatz (NV)

Ein nach gesetzlichen Vorschriften un anfechtbarer Beschluß unterliegt ausnahmsweise dann der Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1996 IV B 168/95, BFH/NV 1997, 57, und vom 26. April 1996 III B 35/96, BFH/NV 1996, 700).

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 3-4; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 422230

BFH/NV 1997, 699

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