Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung eines durch Täuschung erwirkten Steuerbescheides
Leitsatz (NV)
1. Ergeht ein rechtswidriger Einkommensteuerbescheid, weil nicht entstandene Aufwendungen berücksichtigt wurden, deren Vorliegen bei Mitwirkung eines untreuen Steuerbeamten durch den Stempel “Belege eingesehen” vorgetäuscht wurde, ist dieser Vorgang eine neue Tatsache, die die Änderung des Bescheides rechtfertigt.
2. Ein vor dem FG anhängiges finanzgerichtliches Verfahren muss nicht bis zum Abschluss eines anhängigen einschlägigen Strafverfahrens ausgesetzt werden.
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 74, 96 Abs. 1
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 21.11.2005; Aktenzeichen 11 K 1230/04) |
Gründe
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist, sie ist jedenfalls unbegründet.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen unterbliebener Zeugenvernehmung rügt, hat er weder dargelegt, dass ein diesbezüglicher Beweisantrag übergangen worden sei, noch erläutert, warum sich eine Vernehmung dem Finanzgericht (FG) von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Diesbezügliche Erläuterungen waren umso mehr geboten, als der Kläger eine Zusammenarbeit mit dem ihm persönlich bekannten Finanzbeamten einräumt, der wegen Manipulationen bei der Abgabe von Steuererklärungen strafrechtlich belangt worden ist. Was die Vernehmung von Beamten der Steuerfahndung darüber betrifft, wie es zu seinen, des Klägers, Einlassungen im Verfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung gekommen ist, hat sich der Kläger vor dem FG darauf berufen, seine Angaben seien "unter Druck" abgegeben worden; er habe die strafrechtlichen Probleme angesichts des nahen Todes des Vaters und damit verbundener familiärer Probleme aus dem Weg räumen wollen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger sich als Jurist schriftlich zu den Vorwürfen geäußert hat, lässt auch sein jetziges Vorbringen, seine Erklärung sei auf "massives Drängen" bzw. die Androhung von "Weiterungen gegen Familienmitglieder" erfolgt, nicht erkennen, welche Aufklärungsmaßnahmen sich dem FG warum hätten aufdrängen müssen, abgesehen davon, dass der Kläger seine diesbezüglichen Andeutungen nicht konkretisiert hat.
Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die daran anknüpfende rechtliche Wertung richtet. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar. Insbesondere ist der Schluss des FG möglich, dass geltend gemachte Abzugsbeträge in der Größenordnung von mehreren tausend DM, an die sich der Kläger zwei Jahre später nicht mehr habe erinnern können, in manipulativer Absicht erklärt worden seien und dass es keine diesbezüglichen Belege gegeben habe, obwohl der die Erklärung entgegennehmende Finanzbeamte die Positionen abgehakt und mit dem Stempel "Belege eingesehen" versehen habe.
Entgegen der Ansicht des Klägers musste das Klageverfahren nicht bis zum Abschluss des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 2005 XI B 21/05, BFH/NV 2006, 496; vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914). Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne Begründung im Einzelnen (§ 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO).
Fundstellen