Leitsatz (amtlich)
1. Gegen den Beschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO über die Einstellung des Verfahrens wegen Klagerücknahme ist die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdeführer die Klagerücknahme bestreitet.
2. Die Beschwerde kann nur dazu führen, daß die Sache an das FG zurückverwiesen wird, damit dieses nunmehr im Urteilsverfahren entweder sachlich über die Klage entscheidet oder ausspricht, daß die Klage zurückgenommen ist (vgl. auch Beschluß des BFH II B 26/69 vom 19. Januar 1972, BFH 104, 291, BStBl II 1972, 352).
Normenkette
FGO §§ 72, 128
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Steuerpflichtige) wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1967. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1970 an das FG verwies er auf einzelne seiner vorangegangenen Schreiben und führte dann aus: "Da mir keine Antworten - von keiner Seite - in den verflossenen rund drei Monaten eingegangen sind, muß ich die Angelegenheit als erledigt betrachten - genau wie Sie. - Sollte jedoch wider Erwarten noch von einer Stelle versucht werden, Gesetz und Wahrheit zuwider von mir unberechtigte Beträge zu fordern, werden von mir die Parteien und die Presse informiert." Das FG erließ daraufhin gemäß § 72 Abs. 2 FGO einen Beschluß, durch den es das Verfahren einstellte, weil der Steuerpflichtige durch den Schriftsatz vom 22. Oktober 1970 seine Klage zurückgenommen habe. Der Beschluß enthielt die Belehrung, daß gegen ihn die Beschwerde nach § 128 FGO gegeben sei. Diese erhob der Steuerpflichtige und machte geltend, er habe die Klage nur für den Fall zurückgenommen, daß der Beschwerdegegner (FA) keine Einkommensteuerforderungen mehr erhebe. Er habe die Angelegenheit lediglich deshalb als erledigt betrachtet, weil das FA sich nicht mehr gemeldet habe.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, das nunmehr das von ihm eingestellte Verfahren zur Klärung der Rechtslage fortzusetzen hat.
1. In der verwaltungsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung besteht Streit darüber, ob gegen einen Beschluß, durch den das Gericht erster Instanz das Verfahren wegen Klagerücknahme eingestellt hat (§ 72 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 92 Abs. 2 VwGO), die Beschwerde zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer eine Klagerücknahme bestreitet (vgl. hierzu Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2.-4. Aufl., § 72 FGO Anm. 9). Bettermann (Monatsschrift für Deutsches Recht 1965 S. 1014 - MDR 1965, 1014 -), Reiter (Deutsches Verwaltungsblatt 1962 S. 894 - DVBl 1962, 894 -), Klinger (Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. § 92 Anm. 4c) sowie das OVG Hamburg (MDR 1964, 86), der Hessische VGH (Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Entscheidungen der Staatsgerichtshöfe beider Länder - ESVGH - Bd. 16 S. 237 = NJW 1966, 2080) und das OVG Rheinland-Pfalz (Verwaltungsrechtsprechung Bd. 22 S. 625) halten die Beschwerde in diesen Fällen für zulässig, wohingegen z. B. Hübschmann-Hepp-Spitaler (Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rdnr. 26), Redecker-von Oertzen (Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. § 92 Anm. 14), Schunck-De Clerck (Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 92 Anm. 4c), Koehler (Verwaltungsgerichtsordnung, § 92 Anm. IV 4) und insbesondere in ständiger Rechtsprechung des OVG Münster (vgl. z. B. Verwaltungsrechtsprechung Bd. 16 S. 366, Bd. 18 S. 117, und Bd. 21 S. 1015) die Zulässigkeit verneinen. Die letztgenannte Auffassung stützt sich überwiegend auf die Annahme, daß der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehle, Das Instanzgericht habe durch den rein deklaratorischen Einstellungsbeschluß nicht sachlich über die Klagerücknahme entschieden, sondern lediglich deren Folgen festgestellt. Der die Klagerücknahme Bestreitende könne daher Fortsetzung des Klageverfahrens bis zur Entscheidung dieser Frage verlangen und bedürfe hierfür nicht des Beschwerdegerichts. Demgegenüber wird eingewendet, auch der Einstellungsbeschluß sei eine "Entscheidung" im Sinne der Vorschriften über die Beschwerde (vgl. §§ 146 VwGO, 128 FGO) und der Beschwerdeweg sei hier nicht etwa wie in den Fällen der Absätze 2 dieser Bestimmungen vom Gesetz ausgeschlossen worden. Es sei nicht einzusehen, wieso der Betroffene durch den in seinen Augen unrichtigen Einstellungsbeschluß nicht beschwert sein solle, der doch der von ihm erstrebten Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehe oder diese zumindest erschwere.
2. Der erkennende Senat stimmt der Auffassung zu, daß bei einem Streit über die Klagerücknahme das Verfahren in der Instanz fortgesetzt werden muß, in der das Verfahren wegen Klagerücknahme eingestellt worden war. Hiervon ist der BFH auch in den Entscheidungen V K 1/67 vom 30. November 1967 (BFH 90, 339, BStBl II 1968, 96) und II R 108/66 vom 8. Juli 1969 (BFH 96, 552, BStBl II 1969, 733) ausgegangen (vgl. auch Entscheidung des BVerwG V B 37/65 vom 18. März 1965, MDR 1965, 1014). Das fortgesetzte Verfahren ist dann durch einen Urteilsspruch zu beenden, durch den entweder (bei Verneinung der Klagerücknahme) in der Sache entschieden oder aber durch Urteil ausgesprochen wird, daß die Klage zurückgenommen ist. Auch eine Entscheidung im letztgenannten Sinne muß ggf. im Revisionsverfahren überprüft werden. Auch das Revisionsgericht hat dann durch Urteil zu entscheiden. Das zeigt aber, daß über die gleiche Frage, nämlich die, ob die Klage zurückgenommen worden ist, nicht daneben auch im Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsbeschluß entschieden werden kann. Das verbietet sich schon im Hinblick auf die durch die verschiedenartige Besetzung der Richterbank evidente Unterschiedlichkeit zwischen Beschluß- und Urteilsverfahren, aber auch im Hinblick darauf, daß nicht zur Erreichung desselben Zieles zwei völlig verschiedene Verfahrenswege beschritten werden könne.
3. Der Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO entscheidet nicht über das Vorliegen einer Klagerücknahme oder deren Wirksamkeit. Er setzt diese vielmehr voraus. Für das Gebiet der FGO ergibt sich dies zusätzlich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO. Wenn dort für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme die Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO sinngemäß für anwendbar erklärt wird, so bedeutet dies, daß der Einstellungsbeschluß hinsichtlich dieser Frage auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Rechtskraft zeitigt. Ergibt sich aber hieraus, daß mit dem Einstellungsbeschluß nicht darüber entschieden wird, ob die Klage zurückgenommen wurde, so kann auch in einem Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsbeschluß nicht über diese Frage entschieden werden (so auch der V. Senat des BFH in der nicht veröffentlichten Entscheidung V B 41/71 vom 18. November 1971). Sie war nicht Gegenstand des Vorverfahrens. Soweit andere Senate des BFH bisher sachlich im Beschwerdeverfahren über das Vorliegen einer Klagerücknahme entschieden haben (vgl. die nicht veröffentlichten Entscheidungen VII B 15/68 vom 11. Dezember 1968, VII B 125/68 vom 29. April 1970, VI B 69/68 vom 14. Mai 1969, VI B 86/68 vom 29. November 1968), kann ihnen der erkennende Senat nicht folgen. Die betreffenden Senate haben auf Anfrage erklärt, daß sie an ihrer abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr festhalten und der Entscheidung des erkennenden Senats zustimmen.
4. Kann somit der Streit über die Klagerücknahme nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsbeschluß entschieden werden, so muß gleichwohl die Beschwerde gegen einen solchen Beschluß als statthaft und zulässig erachtet werden (im Ergebnis jetzt ebenso auch BFH-Beschluß II B 26/69 vom 19. Januar 1972, BFH 104, 291). Die Statthaftigkeit ergibt sich mangels irgendeiner entgegenstehenden gesetzlichen Einschränkung aus § 128 FGO, dessen Absatz 2 auf Einstellungsbeschlüsse nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit kann nicht mit dem Hinweis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis verneint werden. Wenn auch - wie betont - durch die Beschwerde der Streit über die Klagerücknahme nicht einer unmittelbaren Entscheidung zugeführt werden kann, so stellt die Beschwerde doch ein geeignetes Mittel dar, dasjenige Verfahren in Gang zu setzen, in dem über diesen Streit zu entscheiden ist.
Der in der Gestalt eines förmlichen Beschlusses ergangene Einstellungsbeschluß hat "das Gepräge einer gerichtlichen Entscheidung" (Reiter, a. a. O., S. 897). Es ist für den Rechtssuchenden schwer vorstellbar, daß er diese Gerichtsentscheidung einfach als nicht bestehend soll behandeln können. Es ist daher dem OVG Rheinland-Pfalz zuzustimmen (a. a. O., S. 626), wenn es ausführt, daß ganz abgesehen vom Kostenausspruch der Einstellungsbeschluß jedenfalls formell eine Beschwer für denjenigen darstelle, der mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden sei. Selbst das OVG Münster bejaht das Rechtsschutzbedürfnis einer Beschwerde gegenüber einem Einstellungsbeschluß dann, wenn der Streit über die Klagerücknahme (das Begehren des Betroffenen nach Fortsetzung des Verfahrens) bereits vor dem Erlaß des Einstellungsbeschlusses erkennbar wurde (Verwaltungsrechtsprechung Bd. 16 S. 366 [368] und Bd. 21 S. 1015 [1017], vgl. auch Koehler, a. a. O.). Das muß jedoch nach Auffassung des Senats auch dann gelten, wenn die Klagerücknahme erst mit der Beschwerde bestritten und erst jetzt die Absicht des Betroffenen erkennbar wird, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Denn wenn im erstgenannten Fall der Wille der Vorinstanz, trotz eines Streits über die Klagerücknahme das Verfahren nicht fortzusetzen, durch den Einstellungsbeschluß erkennbar und damit ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen deutlich wird, so ist das nicht anders, wenn die Vorinstanz der bei verständiger Würdigung auf Fortsetzung des Verfahrens gerichteten Beschwerde nicht nach § 130 FGO abhilft, sondern sie dem Beschwerdegericht vorlegt. In beiden Fällen hatte die Vorinstanz die Möglichkeit, den Streit über die Klagerücknahme in dem dafür vorgesehenen Urteilsverfahren zu entscheiden. In beiden Fällen hatte sie, obwohl dazu verpflichtet, davon Abstand genommen. Dadurch ist der Betroffene beschwert.
5. Im Streitfall bestreitet der Steuerpflichtige, eine unbedingte Klagerücknahme erklärt zu haben. Bei verständiger Würdigung kann sein Begehren nur dahin verstanden werden, daß er eine Fortsetzung des Klageverfahrens wünscht. Der angefochtene Einstellungsbeschluß war daher auch formell aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Klageverfahrens an das FG zurückzuverweisen. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, daß die Kosten eines Rechtsstreits dem zur Last fallen, der im Ergebnis unterliegt, bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 69650 |
BStBl II 1972, 543 |
BFHE 1972, 246 |