Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen ablehnenden AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde
Leitsatz (NV)
1. Gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das FG diese in seiner Entscheidung zugelassen hat.
2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor.
3. Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzgerichtsverfahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ausgeschlossen.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3; ZPO § 321a
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen 12 K 3014/03) |
Tatbestand
I. Mit Bescheid vom 27. August 1998 wurde die Einkommensteuer des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für das Streitjahr 1996 unter Berücksichtigung eines einheitlich und gesondert festgestellten Verlustes in Höhe von 139 638 DM (Feststellungsbescheid vom 11. März 1998) aus einer Beteiligung des Klägers an der X GmbH und Still unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM festgesetzt. Den Einspruch des Klägers wies das Wohnsitzfinanzamt, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 14. April 2000 als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 17. Juli 2000 stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1996 auf 60 869 DM fest. Am 23. August 2000 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 27. August 1998 hinsichtlich der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge geändert.
Aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheides vom 11. Oktober 2002 des zuständigen Finanzamts über die Beteiligungseinkünfte aus der X GmbH und Still, dessen Zugang zwischen den Beteiligten strittig ist, erhöhte das FA mit Bescheid vom 6. Dezember 2002 die Einkommensteuer des Klägers auf 5 157 DM. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde der Bescheid über die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1996 aufgehoben, da kein vortragsfähiger Verlust mehr bestehe. Am 12. Dezember 2002 hob das FA hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung 1996 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen die Bescheide vom 6. und 12. Dezember 2002 legte der Kläger mit Schreiben vom 7. bzw. 14. Dezember 2002 Einspruch ein. Den am 9. März 2003 eingegangenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids vom 12. Dezember 2002 lehnte das FA mit Bescheid vom 12. März 2003 ab. Auch dagegen legte der Kläger Einspruch ein.
Das FA wies die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche zurück (Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2003). Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 12. Dezember 2002, den Bescheid über die Aufhebung der Verlustfeststellung vom 6. Dezember 2002, die Ablehnung des AdV-Antrags vom 12. März 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung erhob der Kläger Klage.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 änderte das FA die Einkommensteuer des Klägers nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheids vom 17. September 2003 des Betriebsstättenfinanzamts, in dem der nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verrechenbare Verlust des Klägers aus seiner Beteiligung an der X GmbH und Still auf 38 659 DM festgestellt worden war. Mit Datum vom 23. April 2004 erging ein weiterer Änderungsbescheid, in dem die Sonderbetriebsausgaben des Klägers angesetzt wurden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen die Klageabweisung durch das Finanzgericht (FG). Der Kläger beruft sich auf die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Insbesondere macht er geltend, ein Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 2002 existiere nicht.
Der Kläger beantragt,
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Kläger habe die von ihm angeführten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargetan. Im Übrigen habe das Feststellungsfinanzamt A mitgeteilt, dass der Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 2002 wegen falscher Adressierung von der Post zurückgekommen, aber am 22. Oktober 2002 erneut versandt worden sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
1. Soweit sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des FG richtet, den Antrag auf AdV abzulehnen, ist sie schon deshalb unzulässig, weil die FGO eine Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht vorsieht.
a) Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist.
Vorliegend hat das FG die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil insbesondere auch insoweit nicht zugelassen als die Ablehnung des Antrags auf AdV betroffen ist.
b) Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO --die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend-- ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 I B 83/02, BFH/NV 2003, 61, m.w.N.). Dagegen bestehen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
c) Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05 (BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188) entschieden hat, ist nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.
2. Soweit der Kläger das Urteil im Übrigen anficht, hat er die geltend gemachten Zulassungsgründe eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sowie eines Verfahrensverstoßes nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan.
a) Mit den vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO dargetan. Dies gilt insbesondere für den Einwand, das FG habe den von ihm für maßgeblich angesehenen Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 2002 in seiner Wirksamkeit falsch beurteilt. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unbeachtlich und können nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
Einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, hat der Kläger weder schlüssig dargetan, noch sind angesichts der Würdigung des Sachverhalts durch das FG hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.
Für einen derartigen Mangel eines angefochtenen Urteils kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
Die Einwände des Klägers, das FG habe die Wirksamkeit des Feststellungsbescheids vom 11. Oktober 2002 falsch beurteilt und außerdem seien die Gesellschaften Y GmbH und X GmbH und Still miteinander verwechselt worden, vermögen keinen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler im oben genannten Sinne zu begründen.
Das FG hat sein Urteil damit begründet, dass auch ein angefochtener Grundlagenbescheid Bindungswirkung für Folgebescheide entfaltet (vgl. auch § 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Die diesbezüglichen Ausführungen des FG können, selbst wenn das FG die Wirksamkeit des Feststellungsbescheids vom 11. Oktober 2002 falsch beurteilt haben sollte, keinesfalls als völlig sachfremd und willkürlich gewertet werden.
b) Der Kläger hat auch den geltend gemachten Verfahrensverstoß gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht hinreichend schlüssig gerügt.
Entgegen der Auffassung des FA hat der Kläger zwar sein Rügerecht nicht durch Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (in der Vorinstanz) verloren, da in der bloßen Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung kein Verzicht auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften i.S. von § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO liegt (BFH-Urteile vom 16. November 2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753; vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 VI B 76/98, BFH/NV 1999, 200).
Die Rüge, das FG habe den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, insbesondere die Feststellungsbescheide vom 11. Oktober 2002 und 17. September 2003 nicht beigezogen, begründet jedoch keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FG hat sein Urteil maßgebend auf den Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 2002 gestützt. Ob die diesbezüglichen rechtlichen Schlüsse des FG durch ausreichende tatsächliche Feststellungen nach Aktenlage gedeckt waren, kann dahinstehen. Der Umstand, dass die von einem FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist, bedeutet nämlich eine fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts und kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81; BFH-Beschluss vom 21. Februar 2005 VIII B 209/03, BFH/NV 2005, 1123; BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670).
Fundstellen
Haufe-Index 1774152 |
BFH/NV 2007, 1681 |