Entscheidungsstichwort (Thema)
Parkplatzschwierigkeiten als Grund für eine zulassungsfreie Revision?
Leitsatz (NV)
Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nicht, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - einen der in § 116 FGO angeführten Mängel enthalten. Die Schwierigkeit, in der Nähe des Finanzgerichts einen Parkplatz zu finden, begründet keinen derartigen Mangel; insbesondere werden hierdurch die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nrn. 3-4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) zur Einkommen- und Umsatzsteuer 1983 veranlagt. Hiergegen erhob er Klage, die er in der Folge jedoch nicht begründete; zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) ist er nicht erschienen. Das Gericht wies seine Klage daher ab.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt, daß das FG die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht beachtet habe; es gebe nämlich in der Nähe des FG keine Parkplätze, so daß ein Zuhörer keine Chance habe, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er selbst habe am Verhandlungstag vergeblich versucht, einen Parkplatz zu finden; in der Ladung des FG hätte auf die Parkplatzschwierigkeiten hingewiesen werden müssen. Wenn das FG weitere Angaben zur Begründung der Klage für erforderlich gehalten habe, hätte es sein, des Klägers, persönliches Erscheinen anordnen müssen. Außerdem hätte es die nötigen Feststellungen durch einen Blick in die Steuerakten treffen können; das FG habe dies unterlassen und damit gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Das FG hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zugelassen; der Kläger hat diese Nichtzulassung auch nicht mit der Beschwerde angefochten. Mit seiner Revision kann er deshalb nur die Mängel des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rügen. Eine derartige Revision ist jedoch nur zulässig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - einen der in § 116 FGO angeführten Mängel enthalten. Dies trifft im Streitfall nicht zu.
Mit der zulassungsfreien Revision kann zwar gerügt werden, daß das angefochtene Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO). Öffentlichkeit eines Verfahrens bedeutet, daß beliebige Zuhörer die Möglichkeit des Zutritts haben. Daß diese Möglichkeit nicht bestanden habe, ist vom Kläger nicht vorgetragen. Daß einem Zuhörer auch das Abstellen seines mitgebrachten Kraftfahrzeuges ermöglicht wird, gehört nicht zum Begriff der Öffentlichkeit.
Ebensowenig mußte in der Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung auf die Schwierigkeiten einer Parkplatzsuche hingewiesen werden; sie sind in den Innenstädten heute üblich und mußten auch vom Kläger in Rechnung gestellt werden. Der Kläger kann deshalb nicht geltend machen, er sei infolge einer mangelhaften Ladung ausgeblieben und deshalb im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO).
Ob das FG das persönliche Erscheinen des Klägers hätte anordnen müssen und ob es seiner Amtsermittlungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO genügt hat, kann im Verfahren der zulassungsfreien Revision nicht geprüft werden. Hierin liegen ggf. Verfahrensmängel, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hätten geltend gemacht werden müssen. Dies ist seitens des Klägers aber nicht geschehen.
Fundstellen
Haufe-Index 415948 |
BFH/NV 1990, 41 |