Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Änderung eines AdV-Beschlusses

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs. 3 FGO wird nicht dadurch statthaft, daß der Beschwerdeführer zunächst die Änderung dieses Beschlusses nach §69 Abs. 6 FGO beantragt.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 6, § 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 66405

BFH/NV 1998

BFH/NV 1998, 345

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