Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert des Streites um den Fortbestand der Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers ist nach den Zinsen zu bemessen, die der Lagerinhaber durchschnittlich in einem Jahr dadurch erspart, daß er die Mineralölsteuer nicht schon beim Bezug des gelagerten Mineralöls entrichten muß.
2. Der Wert des Streites um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes, durch den die Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers widerrufen worden ist, beträgt 10 % des für den Streit über die Hauptsache in Betracht kommenden Streitwertes. Soweit der Senat durch den Beschluß vom 18. Juli 1968 VII B 41/67 (BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743) zum Ausdruck gebracht haben sollte, daß er auch für einen solchen Aussetzungsstreit einen höheren Wert als 10% des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens für angemessen ansieht, hält er daran nicht mehr fest.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1
Tatbestand
Die Antragstellerin besitzt ein vom Antragsgegner (Hauptzollamt - HZA -) bewilligtes Mineralölsteuerlager. Durch Verfügung vom 14. Dezember 1979 widerrief das HZA die Bewilligung unter Berufung auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 i. V m. § 28 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralösteuergesetzes - MinöStDV- (jeweils in der damals geltenden Fassung) mit der Begründung, gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Antragsteller/n bestünden schwerwiegende Bedenken. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 16. Dezember 1979 Beschwerde ein und bat mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage das Finanzgericht (FG), die Vollziehung der Widerrufsverfügung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Das FG gab durch Beschluß vom 18. Dezember 1979 diesem Aussetzungsantrag statt. Die vom HZA dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 3. Juli 1980 VII B 1/80 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 3. September 1980 hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf diese Ausführungen gebeten, gemäß § 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Streitwert festzusetzen.
Im Verfahren über die Beschwerde hatte das HZA ausgeführt. Der Streitwert sollte gemäß dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 1968 VII B 1; 41/67 (BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743) in Anlehnung an den jährlichen Nutzen aus dem Steuerlager festgesetzt werden. Dieser jährliche Nutzen bestehe in dem Zinsgewinn, der sich daraus ergebe, daß das Mineralöl nicht bereits beim Bezug, sondern durchschnittlich erst 55 Tage nach der Entnahme aus dem Lager zu entrichten sei. Die durchschnittliche Lagerdauer bei der Antragstellerin betrage rd. 20 Tage, der Zinszeitraum mithin insgesamt 75 Tage. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Antragstellerin in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1979 Mineralöl mit einer Steuerbelastung von 91 176 448 197 DM dem Lager entnommen habe, und der auf dem unter Anwendung eines Zinssatzes von 6 % pro Jahr errechne sich ein Zinsvorteil von 683 823,36 DM für einen Zeitraum von 12 Monaten. Bei der Berechnung dieses Betrages sei nicht berücksichtigt, daß die Antragstellerin vermutlich auf dem Geldmarkt höhere Zinsen zu zahlen habe. Andererseits habe die Antragstellerin in dem zugrunde gelegten Zeitraum besonders große Mengen über das Lager umgeschlagen, während im Anschluß daran der Umfang des Lagergeschäfts sich drastisch verringert habe. Für das Hauptverfahren komme daher ein Streitwert von 684 000 DM in Betracht. Da es sich im Aussetzungsverfahren um die vorläufige Belassung einer auf unbestimmte Zeit gewährten widerruflichen Steuervergünstigung handele, sei nach BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 im Beschwerdeverfahren von einem Streitwert in Höhe eines Drittels dieses Betrages, also von 228 000 DM, auszugehen.
Hierzu hatte die Antragstellerin, wie folgt, Stellung genommen: Sie teile die Auffassung des HZA, daß der Streitwert nach dem Zinsgewinn für 75 Tage berechnet und dabei von der Steuerbelastung des vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1979 dem Lager entnommenen Mineralöls ausgegangen werden sollte. Im Gegensatz zum HZA halte sie jedoch einen Zinssatz von lediglich 6 % pro Jahr wegen der z. Zt. vorherrschenden Zinsentwicklung für unangemessen. Das HZA habe zutreffend auf die schwankenden Verhältnisse hingewiesen. Um hier zu einem vernünftigen, angemessenen, extreme Verhältnisse nicht berücksichtigenden Streitwert zu kommen, schlage sie vor, ein durchschnittliches monatliches Steueraufkommen von 4 000 000 DM und einen durchschnittlichen Marktzins von 8 % zugrunde zu legen. Daraus würde sich ein Zinsvorteil von 800 000 DM jährlich errechnen.
Der Zugrundelegung nur dieses jährlichen Nutzens als Hauptsache-Streitwert könne sie jedoch nicht zustimmen, da er die wirtschaftliche Bedeutung der Steuerlagerbewilligung nur unzureichend wiedergäbe. Zwar könne sich das HZA insoweit auf den Beschluß in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 berufen, auf den auch mehr oder weniger kommentarlos in fast allen einschlägigen Nachschlagewerken zur Streitwertfestsetzung in solchen Fällen hingewiesen werde. Die Festsetzung des Streitwerts in steuerlichen Spezialfällen der hier vorliegenden Art sei jedoch weitgehend noch nicht geklärt. Der erwähnte BFH-Beschluß biete nicht die notwendige Leitlinie.
Hier seien zunächst die Grundsätze zu berücksichtigen, die der BFH im Beschluß vom 25. Mai 1976 VII B 44/74 (BFHE 119, 31, BStBl II 1976, 568) zum Streitwert einer Klage wegen der Bewilligung eines besonderen Zollverkehrs aufgestellt habe. Diesem Fall sei der hier vorliegende ähnlich.
Entscheidungsgründe
Allein die Steuerlagerbewilligung setze bei der Struktur ihres Geschäftes (Ankauf unversteuerter Mineralöle vorwiegend auf dem Importwege und Abgabe so gut wie ausschließlich in den versteuerten Verbrauch) sie in die Lage, wirtschaftlich erfolgreich im Großhandelsbereich zu arbeiten. Denn bei der Höhe der auf dem Massengut Mineralöl lastenden Verbrauchsteuer sei die Steuerlagerbewilligung für sie nicht lediglich eine Frage mehr oder weniger langen Steueraufschubs und damit eine reine Kostenfrage, sondern Voraussetzung für die Ausübung eines wettbewerbsmäßigen Großhandels schlechthin. Sie sei damit in gewisser Weise den Streitigkeiten um die Berufszulassung z. B. eines Arztes, Rechtsanwalts oder Steuerberaters durchaus vergleichbar. Die Bedeutung der Sache werde in diesem Fall in der Regel durch die mit der Zulassung verbundene Erhöhung der Brutto-Einnahmen bestimmt. Sofern die Zulassung unbefristet erteilt werde, sei die erwartete Erhöhung für die Dauer von fünf Jahren zugrunde zu legen, in Anwaltssachen gehe der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung sogar von fünf bis zehn Jahren aus. Ähnliche Grundsätze gälten im Gewerberecht. Die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster im Beschluß vom 23. August 1976 IV B 797/76 (Tschischgale-Luetgebrune-Lappe, Kostenrechtsprechung, § 13 Nr. 1 GKG) vertretene Auffassung, in solchen Fällen sei nur der einfache Jahresbetrag zugrunde zu legen, könne nicht als generelle Richtlinie angesehen werden.
Der BFH sollte daher den gegenwärtigen Fall zum Anlaß nehmen, unter Modifizierung seines Beschlusses in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 und unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen die auch von Hartmann (Kostengesetze, 19. Aufl., § 13 GKG Anm. 2 c) dringend gewünschten Bewertungsrichtlinien für Streitigkeiten über Steuerlagerzulassungen und ähnliche Fälle zu entwickeln. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte halte sie einen Streitwert in Höhe von mindestens dem dreifachen Wert des jährlichen Nutzens, d. h. von 2 400 000 DM, für angemessen.
Auch die Anregung des HZA, gemäß dem Beschluß in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 für das Aussetzungsverfahren einen Streitwert von einem Drittel des Hauptsachewerts festzusetzen, könne nicht recht überzeugen, da der BFH auch in dieser Aussage keine Begründung gebe und in anderem Zusammenhang (im Beschluß vom 16. März 1976 VII E 4/75, BFHE 118, 298, BStBl II 1976, 385) eine rein schematische Betrachtungsweise ausdrücklich ablehne. Es sei hier auch an die wesentlich jüngere Feststellung des BFH zu erinnern, wonach es keinen Grundsatz gebe, daß zwangsläufig der Streitwert im Aussetzungsverfahren niedriger sein müsse als in dem dazugehörigen Hauptsacheverfahren (BFHE 118, 298, BStBl II 1976, 385). Dabei stelle der BFH zutreffend allein auf das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der von ihm beantragten Entscheidung ab. Dieses Aussetzungsinteresse entspreche hier dem bereits dargelegten wirtschaftlichen Nutzen, für die Dauer der Aussetzungszeit das Steuerlager vorläufig weiterbetreiben zu können. Sie halte demgemäß einen Streitwert in Höhe des Zwei- bis Dreifachen des jährlichen Nutzens, also von 1 600 000 DM bis 2 400 000 DM, für angemessen.
Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist dahin zu verstehen, daß die Festsetzung des Streitwertes nur für das Beschwerdeverfahren des BFH begehrt wird. Denn nach § 25 Abs. 1 GKG, auf den der Antrag gestützt ist, kann der BFH den Streitwert nur für das bei ihm anhängig gewesene Rechtsmittelverfahren festsetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164, BStBl II 1977, 42, und vom 25. Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599).
Nach § 13 Abs. 1 und 3 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach Ermessen und der Bedeutung der Sache zu bestimmen, die sich für denjenigen, der das Verfahren in erster Instanz betrieben hat, aus seinem Antrag ergibt; wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, so ist ein Streitwert von 4 000 DM anzunehmen.
Im vorliegenden Fall geht der Streit um die Frage, ob die Vollziehung der die Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers widerrufenden Verfügung des HZA vom 14. Dezember 1979 auszusetzen ist. Der Fall ist hinsichtlich des Hauptsachestreites vergleichbar mit dem im Beschluß in BFHE 119, 31, BStBl II 1976, 568 bewerteten Streit um die Bewilligung eines mit Abgabenvergünstigungen verbundenen besonderen Zollverkehrs. Von der Bewilligung eines besonderen Zollverkehrs für die mit prohibitiv hohen Eingangsabgaben belastete Ware hing es ab, ob das Einfuhrgeschäft des damaligen Klägers überhaupt durchführbar war und der Kläger den damit erstrebten wirtschaftlichen Nutzen erzielen konnte. Deshalb hat der Senat den Wert des Streites um die Bewilligung des besonderen Zollverkehrs nach dem Reingewinn berechnet, den der Kläger durch den Umsatz der Ware erzielen konnte, nicht etwa nach den durch die Bewilligung des besonderen Zollverkehrs vermeidbaren prohibitiv hohen Eingangsabgaben. Im vorliegenden Fall wird im Hauptsacheverfahren um den Fortbestand der Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers gestritten, ohne die wegen der Höhe der auf Mineralölen lastenden Abgaben die von der Antragstellerin betriebenen Mineralölhandelsgeschäfte im Wettbewerb mit den regelmäßig über Mineralölsteuerlager verfügenden anderen Händlern wirtschaftlich nicht durchführbar sind. Der Wert des Streites um den Fortbestand der Bewilligung des Mineralölsteuerlagers der Antragstellerin besteht daher ebenfalls in dem wirtschaftlichen Nutzen, den die Antragstellerin aus den mit Hilfe des Mineralölsteuerlagers durchgeführten Geschäften erzielt.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem des Beschlusses in BFHE 119, 31, BStBl II 1976, 568 indessen insofern, als es dort nur um die Durchführbarkeit eines einzigen Geschäfts über eine bestimmte Warenmenge gegangen war, im gegenwärtigen Fall es aber um die Durchführbarkeit einer unbestimmten Zahl von Geschäften auf unbestimmte Zeit geht. Der aus dem Fortbestand der Bewilligung des Mineralölsteuerlagers für die Geschäfte der Antragstellerin sich ergebende wirtschaftliche Nutzen muß daher gemäß dem vom Senat nach § 13 Abs. 1 GKG auszuübenden Ermessen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen werden, wie das in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 für den ähnlichen Fall des Widerrufs der Bewilligung eines fortlaufenden Zahlungsaufschubs geschehen ist.
Wenn - wie hier - ungewiß ist, wie lange der wirtschaftliche Nutzen andauert, den jemand aus einer ihm durch einen Dritten eingeräumten Rechtsposition zieht, bedarf es bei der Bewertung des Nutzens einer Entscheidung über die Frage, ob dessen vermutliche Dauer geschätzt oder für ihn ein fester Zeitraum angenommen werden soll. Da der Senat diese Entscheidung im Rahmen des ihm durch § 13 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens zu treffen hat, erscheint es ihm angebracht, sich an den in §§ 16 und 17 GKG für gewisse Dauerschuldverhältnisse getroffenen Regelungen zu orientieren; dort hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, für die vermutliche Dauer des Nutzens einen festen Zeitraum anzunehmen, und zwar für den Regelfall den Zeitraum eines Jahres (vgl. § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 GKG).
Der wirtschaftliche Nutzen der Antragstellerin aus dem Fortbestand der Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers besteht unstreitig darin, daß die Antragstellerin unversteuertes Mineralöl beziehen kann und die darauf ruhende Mineralölsteuer erst 55 Tage nach der Entnahme des Mineralöls aus dem Lager entrichten muß. Für die durchschnittliche Lagerdauer von 20 Tagen und die Zahlungsfrist von 55 Tagen, also für insgesamt 75 Tage, erspart sie Zinsen für denjenigen Betrag, den sie beim Bezug des Mineralöls zusätzlich aufwenden müßte, wenn dieses bereits versteuert wäre.
Die Antragstellerin hat unstreitig in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1979 (= 20 Monate) Mineralöl mit einer Steuerbelastung von 91 176 448,97 DM aus dem Lager entnommen, somit also innerhalb von 12 Monaten solches mit einer Steuerbelastung von 54 705 869,28 DM. Für den auf 75 Tage entfallenden Teil dieses Betrages, also für 11 397 056 DM, hat die Antragstellerin die marktüblichen Zinsen erspart. Die Antragstellerin bestätigt jedoch den Hinweis des HZA, daß sie in dem genannten Zeitraum besonders große Mengen über das Lager umgeschlagen habe; sie beziffert das durchschnittliche monatliche Steueraufkommen mit 4 Mio. DM 48 Mio. jährlich). Andererseits ist ihr auch darin zu folgen, daß als durchschnittlicher Zinssatz nicht 6 %, sondern 8 % p. a. angemessen erscheint. Die mit dem Lager erzielbare jährliche Zinsersparnis beläuft sich demnach auf 800 000 DM.
Das Beschwerdeverfahren vor dem BFH, für das der Streitwert festzusetzen ist, hatte nur den Streit über die Aussetzung der Vollziehung der Widerrufsverfügung des HZA vom 14. Dezember 1979 zum Gegenstand. Deshalb kommt als Streitwert nicht der gesamte Betrag von 800 000 DM in Betracht, mit dem der Streit über die Hauptsache, nämlich über die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung und damit über den Fortbestand der Bewilligung des Mineralölsteuerlagers zu bewerten ist. Streitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, mit dem ein Steuerbetrag angefordert wird, sind nach der Rechtsprechung des BFH mit 10 % des mit dem Steuerbescheid geforderten, in der Hauptsache bekämpften Steuerbetrages zu bewerten (vgl. die BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121; vom 14. April 1 967 IV B 23/66, BFHE 88, 195, BStBl III 1967, 321, und vom 16. März 1976 VII E 4/75, BFHE 118, 298, BStBl II 1976, 385). Das beruht auf der Erwägung, daß es im Aussetzungsstreit nicht wie im Hauptsacheverfahren um das Bestehen oder die Höhe der Steuerforderung geht, sondern nur um das Interesse des Antragstellers, die festgesetzte Steuerschuld nicht alsbald, sondern allenfalls erst nach einem für ihn ungünstigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens zahlen zu müssen. Das Interesse eines beliebigen Steuerpflichtigen an der im Aussetzungsverfahren erstrebten einstweiligen Befreiung von der alsbaldigen Befolgung des Leistungsgebots erfordert die Wahl eines von der Art der Geldaufbringung und den Schwankungen des Zinssatzes unabhängigen Durchschnittswertes, der mit 10 % des Abgabenbetrages angemessen erscheint (vgl. BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121).
Der erkennende Senat kann nicht der Auffassung der Antragstellerin folgen, der Streit um den Widerruf der Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers sei in gewisser Weise vergleichbar mit einem Streit um die Zulassung zu einem Beruf (z. B. zum Beruf eines Arztes, Rechtsanwalts oder Steuerberaters). Der Widerruf der Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers hat für den Betroffenen zwar in der Regel so schwerwiegende finanzielle Folgen, daß er im Wettbewerb mit denjenigen, die weiterhin über ein solches Lager verfügen, nicht mehr bestehen kann. Streitgegenstand ist jedoch nur die Rechtmäßigkeit der die Bewilligung des Mineralölsteuerlagers widerrufenden Verfügung, nicht die Rechtmäßigkeit eines die Berufsausübung untersagenden Verwaltungsakts.
Durch eine Verfügung, mit der die Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers widerrufen wird, verlangt die Finanzbehörde zwar nicht die Zahlung eines Abgabenbetrages. Jedoch hat eine solche Verfügung für den Betroffenen ebenfalls finanzielle Folgen insofern, als er bei ihrer Vollziehung die Möglichkeit verliert, weiterhin den mit dem Umsatz von Mineralöl über das Lager verbundenen Zinsvorteil zu erzielen. Diese finanzielle Einbuße ist der Zahlung eines durch Steuerbescheid angeforderten Betrages gleichzuachten. Deshalb ist es auch bei der Aussetzung der Vollziehung einer die Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers widerrufenden Verfügung gerechtfertigt, den Streitwert mit 10% des im Hauptsacheverfahren vom Betroffenen verfolgten finanziellen Interesses festzusetzen.
Für die Aussetzung der Vollziehung einer Verfügung, durch die die Bewilligung eines fortlaufenden sechsmonatigen Zahlungsaufschubs widerrufen wurde, hat der Senat allerdings im Beschluß in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 einen Streitwert von 1/3 des Streitwertes der Hauptsache angenommen. Soweit er hiermit zum Ausdruck gebracht haben sollte, daß er auch für Verfahren der hier vorliegenden Art einen höheren Streitwert als 10 % des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens für angemessen ansieht, hält er daran nicht mehr fest.
Der Streitwert war somit für das Beschwerdeverfahren im Streit über die Aussetzung der Vollziehung der Widerrufsverfügung des HZA vom 14. Dezember 1979 auf 10 % von 800 000 DM = 80 000 DM festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 413523 |
BStBl II 1981, 276 |
BFHE 1981, 206 |