Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache
Leitsatz (NV)
Auch nach der Änderung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12. 1990 (BGBl I 1990, 2847) bleibt eine Beschwerde gegen die Versagung von PKH unzulässig, wenn die Hauptsache nicht mehr an den BFH gelangen kann.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 3
Tatbestand
Der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Vollziehung des gegen sie betriebenen Vollstreckungsverfahrens auszusetzen und dem Finanzamt aufzugeben, von einer Verwertung der gepfändeten Gegenstände bis auf weiteres abzusehen und Vollstreckungsmaßnahmen insofern vorläufig einzustellen, wurde durch Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 11. Mai 1993 18 V 1664/93 A (KV) abgelehnt. Mit Beschluß vom selben Tage lehnte das FG auch den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes ab. Gegen die Versagung der PKH richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Rz. 28 m.w.N.). Dieser - zunächst - auf § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) a.F. gestützte allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache gilt auch nach der Änderung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847) im Hinblick auf die Neufassung des § 567 Abs. 3 ZPO fort (BFH-Beschluß vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835). Im Streitfall kann die zugehörige Hauptsache - das Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes - nicht an den BFH gelangen, weil nach § 128 Abs. 3 FGO i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über die einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO den Beteiligten die Beschwerde nur zusteht, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist. Das FG hat in dem Beschluß ... die Beschwerde nicht zugelassen und in seiner Rechtsmittelbelehrung diese Entscheidung für unanfechtbar erklärt. Somit ist auch die Beschwerde gegen die Versagung der PKH für dieses Hauptsacheverfahren unstatthaft.
Fundstellen
Haufe-Index 423265 |
BFH/NV 1994, 503 |