Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.06.2008 - XI B 194/07 (NV) (veröffentlicht am 06.08.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei einem Organträger mit Durchschnittssatzbesteuerung und einer Organgesellschaft mit Regelbesteuerung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Unternehmer, der einen - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Betrieb und daneben einen - der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden - landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, muss die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilen.

2. Für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, in welchem Betrieb die bezogenen Lieferungen verwendet werden.

3. Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt vergleichbare Sachverhalte voraus.

 

Normenkette

UStG §§ 24, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen 5 K 5203/03 U)

 

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) aufgeworfen, "ob die in dem landwirtschaftlichen Betrieb mit Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG als Unternehmensteil angefallenen Vorsteuerbeträge unter dem Hintergrund zum Abzug zugelassen werden können, dass die Organgesellschaft, welche letztendlich die Vermarktung übernimmt, die Ausgangsumsätze erzielt". Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Sie lässt sich vielmehr anhand der Grundsätze beantworten, die in der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellt worden sind.

Der BFH hat wiederholt entschieden, das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 --UStG--), mache es erforderlich, dass der Unternehmer, der einen --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Betrieb und daneben einen --der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden-- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

Er hat ferner entschieden, dass der Unternehmer beim Bezug teilbarer Leistungen und vertretbarer Sachen auch Teilmengen aus einzelnen Leistungsbezügen je einem Unternehmensbereich zuordnen kann (Urteil in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150). Weiter ist geklärt, dass Vorsteuerbeträge aus einer Rechnung über den Erwerb von Gegenständen, die ein Unternehmer sowohl in seinem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil als auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet, nicht nach § 15 UStG abziehbar sind, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; vom 10. November 1994 V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218).

Danach ist für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Betrieb die bezogenen Lieferungen verwendet werden. Ein weiterer Klärungsbedarf wegen der Zuordnung von Leistungsbezügen eines Unternehmers mit zwei oder mehr Unternehmensteilen ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und von Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines Unternehmens bringt nicht nur Vorteile mit sich, sondern verursacht auch Nachteile, z.B. beim Einsatz von Produkten aus dem landwirtschaftlichen Bereich im gewerblichen Unternehmensteil (vgl. BFH-Urteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685). Das Gesetz sieht für diesen Fall nicht die Möglichkeit vor, für Umsätze im gewerblichen Unternehmensteil entweder eine pauschalierte Vorsteuer i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG anzuerkennen oder die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die dem landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 Abs. 3 UStG) zuzuordnen sind, nach § 15 Abs. 1 UStG abzuziehen. Der Unternehmer kann die nachteiligen Folgen für den Vorsteuerabzug dadurch vermeiden, dass er nach § 24 Abs. 4 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (vgl. Schuhmann in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 152).

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Klägerin hat eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 23. März 1995 V 187/90 (nicht veröffentlicht) nicht schlüssig dargelegt. Sie hat nicht --wie für eine schlüssige Darlegung einer Divergenz nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618)-- abstrakte Rechtssätze aus dem jeweiligen Urteil herausgearbeitet und einander so gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Im Übrigen setzt eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vergleichbare Sachverhalte voraus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II. 3. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53). Das trifft hier nicht zu. Der vom Niedersächsischen FG entschiedene Fall der bloßen Verarbeitung von bezogenen Rohstoffen zu Futtermitteln ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil nicht die von der Klägerin bezogenen Jungsauen und das zum Anbau bezogene Saatgut an den gewerblichen Betrieb weitergegeben worden sind, sondern die hiervon zu unterscheidenden Ferkel und die geernteten Ackerfrüchte.

3. Mit ihrem Hinweis, gemäß § 15a UStG könnten aus Investitionsmaßnahmen der früheren Jahre noch Vorsteuerberichtigungsbeträge geltend gemacht werden, hat die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

 

Fundstellen

BFH/NV 2008, 1548

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Umsatzsteuergesetz / § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    Umsatzsteuergesetz / § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

      (1)[1] 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2[2] [Bis 31.12.2024: § 19 Absatz 3] ) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren