Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten NZB
Leitsatz (NV)
1. Der V. Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) substantiierte und konkrete Angaben darüber erfordert, inwieweit die geltend gemachte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig ist sowie in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist.
2. Hierzu können Ausführungen erforderlich sein, worin die Bedeutung einer Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen im Schrifttum zu sehen ist.
3. Die bloße Behauptung, die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, genügt ebensowenig wie der Hinweis darauf, daß die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt sei.
4. Dies gilt insbesondere, wenn Vorsteuer entgegen dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 geltend gemacht wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind als Rechtsanwälte in einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) verweigerte der Sozietät für die Streitjahre (1989 und 1991) den Vorsteuerabzug aus zwei Reparatur- und Wartungskostenrechnungen hinsichtlich des von einem der Kläger freiberuflich genutzten PKW. Das Fahrzeug gehörte der Ehefrau des betreffenden Klägers, an die die strittigen Rechnungen gerichtet waren. Den Einspruch der Kläger wies das FA mit der Begründung zurück, den Klägern stehe der begehrte Vorsteuerabzug nicht zu, da insoweit keine Rechnungen auf den Namen der Kläger als umsatzsteuerliche Leistungsempfänger vorlägen. Das Finanzgericht (FG) schloß sich den Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung an (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und wies die hiergegen erhobene Klage ab.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Diese sei darin zu sehen, daß es nicht nur auf das objektive Vorliegen zutreffend ausgestellter Rechnungen ankomme, sondern auch darauf, wie diese Rechnungen im Zusammenhang mit anderen, das gleiche Fahrzeug betreffenden Rechnungen ständen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312). Hierbei muß ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, ist die Prüfung auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Rechtsfragen beschränkt (BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Den Ausführungen der Kläger kann nicht entnommen werden, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 152 und 153) und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung -- insbesondere des BFH -- oder auf gewichtige Auffassungen im Schrifttum zu sehen ist. Hierfür genügt die bloße Behauptung, die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung ebensowenig wie der Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage wäre insbesondere mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 erforderlich gewesen, wonach Voraussetzung für den Vorsteuerabzug u. a. ist, daß die Steuer in Rechnungen für Leistungen für das Unternehmen des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers gesondert ausgewiesen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 421364 |
BFH/NV 1996, 706 |