Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler (Sachaufklärungsrüge; Unterlassen eines Hinweises; Überraschungsentscheidung)
Leitsatz (NV)
1. Mit dem Hinweis, ein künftiges Revisionsverfahren solle genutzt werden, um Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung klarzustellen, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegt.
2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird weder durch das Aufzeigen einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch einer (vorgeblich) fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch eines bloßen Subsumtionsfehlers des FG hinreichend dargelegt.
3. Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert.
4. Bei einer Sachaufklärungsrüge kommt es auf den ―möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung basierenden― maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an.
5. Bei im Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fachkundigen und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.
6. Das Nichterheben eines angebotenen Zeugenbeweises begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die Beweisaufnahme unterblieben ist, weil das Gericht die in Frage stehenden Tatsachen als wahr unterstellt hat.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 15.11.2011; Aktenzeichen 9 K 3209/10 F) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
Rz. 2
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu hätten u.a. auch Ausführungen gehört, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die zahlreichen, vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, BFH/NV 2010, 1654, m.w.N.). Eine solche Auseinandersetzung findet in der Beschwerdeschrift zu einzelnen Fragen überhaupt nicht statt, zu anderen Fragen erschöpft sie sich in der Feststellung des Klägers, dass andere Gerichte in (vorgeblich) vergleichbaren Sachverhalten eine andere Rechtsauffassung vertreten hätten als das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung. Mit dem insoweit vorgebrachten Hinweis, das vorliegende Verfahren sollte nunmehr genutzt werden, um Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung klarzustellen, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.
Rz. 3
2. Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus. Dazu muss vielmehr eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall, zumal angesichts der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen eine Abweichung im Grundsätzlichen regelmäßig nicht gegeben ist.
Rz. 4
3. Die Vorentscheidung beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Rz. 5
a) Der Kläger macht zu Unrecht geltend, das FG habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO). Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235). Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor. Die Frage der Höhe einer "Überschussquote" der Gesellschaft ist vom FG nicht erst im Endurteil in das Verfahren eingebracht worden, sondern war --wie der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst vorbringt-- auch vorher schon Gegenstand der Erörterung gewesen.
Rz. 6
b) Das FG war auch nicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verpflichtet, den Sachverhalt mit Blick auf die Frage der Überschussquote der Gesellschaft weiter aufzuklären. Denn der Differenzbetrag in Höhe von 22.820 DM zwischen der vom Außenprüfer errechneten "Überschussquote" und der vom FG zugrunde gelegten Quote war nach der Rechtsauffassung des FG, von der bei der Prüfung von Verfahrensfehlern stets auszugehen ist, nicht entscheidungserheblich.
Rz. 7
c) Der Kläger rügt ferner zu Unrecht, das FG habe gebotene Hinweise unterlassen und deshalb seine Entscheidung i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verfahrensfehlerhaft aufgrund eines unvollständigen Sachverhaltes getroffen. Bei im Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 48/06, BFH/NV 2006, 2269, m.w.N.).
Rz. 8
d) Zuletzt ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das FG von der beantragten Vernehmung des Zeugen X abgesehen hat. Abgesehen davon, dass das FG die mit der Zeugenaussage unter Beweis gestellten Tatsachen zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt hat, kam es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf die Zeugenvernehmung auch nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 3266077 |
BFH/NV 2012, 1635 |