Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug/Eigenverbrauch durch Selbstnutzung einer Wohnung
Leitsatz (NV)
- Nutzt ein Unternehmer eine von ihm errichtete und seinem Unternehmen zugeordnete Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, liegt Eigenverbrauch vor.
- Ob dieser Eigenverbrauch einer steuerfreien Vermietung gleichzustellen ist, so daß deshalb insoweit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, ist ernstlich zweifelhaft.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tatbestand
I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), ein Steuerberater, errichtete in den Jahren 1996 und 1997 ein Wohn- und Bürogebäude. Er nutzt die Büroräume als Steuerberatungsbüro sowie eine der vier Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken; die übrigen Wohnungen hat er steuerfrei vermietet.
Im Streitjahr (1996) zog der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes angefallenen Vorsteuern im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen in voller Höhe ab. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) kam hingegen aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu der Auffassung, daß die Vorsteuerbeträge nur insoweit abziehbar seien, als sie auf den als Steuerberatungsbüro genutzten Anteil an der Gesamtfläche des Hauses entfielen. Gegen den entsprechenden Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1996 vom 17. August 1998 hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Seinen Antrag, die Vollziehung dieses Bescheides auszusetzen, lehnte das FA ab.
Mit seinem daraufhin beim Finanzgericht (FG) gestellten Aussetzungsantrag vertrat der Antragsteller die Auffassung, daß er das errichtete Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet habe und ihm daher der Vorsteuerabzug aus den Baukosten in vollem Umfang zustehe. Das FG gab dem Antrag insoweit statt, als das FA den Vorsteuerabzug nicht auch anteilig für die vom Antragsteller selbst genutzte Wohnung gewährt hat (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 502).
Dagegen hat das FA --die vom FG zugelassene-- Beschwerde eingelegt. Es macht zur Begründung geltend, der Beschluß des FG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Oktober 1987 V R 155/78 (BFHE 151, 243, BStBl II 1988, 90) und der Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 7 Abs. 3 Satz 2 und Abschn. 9 Abs. 6 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996 --UStR 1996--). Danach sei der Verwendungseigenverbrauch durch Selbstnutzung einer --wie hier-- dem Unternehmen zugeordneten Wohnung in entsprechender Anwendung des § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) als steuerfreier Eigenverbrauch anzusehen, so daß der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit zu versagen sei. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung verstießen --entgegen den Bedenken des FG-- nicht gegen die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH).
Das FA beantragt, den angefochtenen Beschluß des FG aufzuheben und den Antrag des Antragstellers vom 14. Dezember 1998 auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1996 vom 17. August 1998 abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt, den Antrag des FA abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des FA ist unbegründet. Das FG hat zu Recht ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 1996 insoweit bejaht, als darin der Vorsteuerabzug für die vom Antragsteller selbst genutzte Wohnung versagt worden ist.
1. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für den Vorsteuerabzug sind im Streitfall erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Insbesondere sind sämtliche vom Antragsteller bezogenen Bauleistungen "für sein Unternehmen" im Sinne der genannten Vorschrift ausgeführt worden. Denn er hat das gesamte Gebäude --auch die von ihm selbst genutzte Wohnung-- seinem Unternehmen zugeordnet. Dies war zulässig (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; BFH-Beschluß vom 24. September 1998 V R 61/96, BFHE 187, 70, unter III. 1.).
2. Ob der Vorsteuerabzug, soweit er auf die vom Antragsteller selbst genutzte Wohnung fällt, nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist, erscheint ernstlich zweifelhaft.
Das FA weist zwar zutreffend darauf hin, daß es der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entspricht, den Eigenverbrauch einer dem Unternehmen zugeordneten Wohnung einer Vermietung gleichzustellen, so daß deshalb der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG wie im Falle einer nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 151, 243, BStBl II 1988, 90, unter II. 2.). Gegen diese Auffassung sind aber in der Literatur gewichtige gemeinschaftsrechtliche Bedenken erhoben worden. Danach erscheint es denkbar, daß bei einem Grundstück der Eigenverbrauch durch private Nutzung nicht mehr wie bisher als steuerfrei, sondern als steuerpflichtig anzusehen ist, mit der Folge, daß insoweit auch kein Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG eintritt (vgl. z.B. Klenk in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz. 310, m.w.N.; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Rundschau 1997, 241, 246; Widmann, Der Betrieb 1995, 2341, 2343).
Mit diesen Bedenken hat sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt. Eine abschließende Klärung kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht erfolgen. Deshalb bestehen gegenwärtig ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182) an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs, soweit er auf die vom Antragsteller selbst genutzte Wohnung entfällt.
Fundstellen
Haufe-Index 422615 |
BFH/NV 2000, 246 |
UR 2000, 126 |