Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge hinsichtlich einer nicht entscheidungserheblichen Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

Eine Anhörungsrüge, mit der geltend gemacht wird, der BFH habe den in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung außer Acht gelassen, ist unschlüssig, wenn die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.

 

Normenkette

FGO § 133a

 

Gründe

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, der angefochtene Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, handelt es sich um eine Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese ist unzulässig, weil die in § 133a Abs. 2 FGO bestimmte Frist von zwei Wochen zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht eingehalten ist. Zudem ist die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht --wie es § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO vorschreibt-- schlüssig dargelegt worden. Die Beanstandung, der BFH habe den in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung außer Acht gelassen, ist offensichtlich unzutreffend. Denn in dem angefochtenen Beschluss ist ausgeführt, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist, weil die Kläger die Steuervergünstigungen nach § 10e und § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen haben und ihnen deshalb nach § 19 Abs. 2 Satz 4 des Eigenheimzulagengesetzes ohnehin kein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.

Aus denselben Gründen ist der angefochtene Beschluss des BFH auch nicht greifbar gesetzwidrig, so dass die erhobene Gegenvorstellung ebenfalls unzulässig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1497805

BFH/NV 2006, 1140

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