Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Abgabenordnung beim Kindergeld ab 1. Januar 1996
Leitsatz (NV)
Die Übernahme des Kindergeldrechts in das Einkommensteuerrecht zum 1. Januar 1996 hat zur Folge, daß im Verwaltungsverfahren die Abgabenordnung (AO 1977) anstelle des Sozialgesetzbuches (SGB) X anzuwenden ist.
Normenkette
EStG §§ 31, 70 Abs. 2; AO 1977 § 1 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 155 Abs. 6, § 172; SGB X § 48
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 48 des Sozialgesetzbuches (SGB) X nach der Systemumstellung des Kindergeldrechts zum 1. Januar 1996 weiterhin anwendbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Seit der Systemumstellung des Kindergeldrechts und dessen Übernahme in das Einkommensteuerrecht wird das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―). Verfahrensrechtlich hat dies zur Folge, daß im Verwaltungsverfahren die Abgabenordnung (AO 1977) anstelle des SGB X anzuwenden ist (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 AO 1977). Gemäß § 155 Abs. 6 AO 1977 sind für Steuervergütungen sinngemäß die Vorschriften über die Steuerfestsetzung und damit auch die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO 1977 anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet die ―wei- tere― Anwendbarkeit des § 48 SGB X aus, um Kindergeldfestsetzungen als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse aufheben zu können. Da im übrigen die Anwendung der §§ 130, 131 AO 1977 durch § 172 Abs. 1 Nr. 2 d, 2. Halbsatz AO 1977 ausdrücklich ausgeschlossen ist und die §§ 172 bis 177 AO 1977 eine entsprechende Regelung nicht enthalten, hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 EStG eine dem § 48 SGB X nachgebildete Regelung getroffen. Die Vorschrift ist eine spezialgesetzliche Regelung zur Aufhebung und Änderung einer Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Verhältnisse und stellt eine sonstige Regelung i.S. des § 172 Abs. 1 Nr. 2 d, 1. Halbsatz AO 1977 dar (ganz herrschende Meinung; vgl. z.B. Seewald/Felix in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 70 Rdnr. C 1 ff.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 70 EStG Anm. 13; Berlebach, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG Rdnr. 10; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 70 Rz. 4).
Fundstellen
Haufe-Index 302271 |
BFH/NV 1999, 1597 |