Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünftefeststellung bei Nachlassinsolvenz; Beschränkung der Erbenhaftung
Leitsatz (NV)
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nach dem Tod des Erblassers allein die Erben den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen und damit die Besteuerungsgrundlagen den Erben gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen sind.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG 2009 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 45 Abs. 2 S. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB §§ 1967, 1975
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.10.2015; Aktenzeichen 2 K 2143/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2015 2 K 2143/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.
Rz. 3
1. Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, dass nach dem Tod des Erblassers allein die Erben den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen und damit die Besteuerungsgrundlagen den Erben gegenüber festzustellen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. November 2015 VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 372, unter II.1., betreffend eine Nachlassverwaltung, und vom 10. Februar 2015 IX R 23/14, BFHE 249, 202, unter B.II.1.b aa, betreffend eine Zwangsverwaltung). Dies gilt auch im Fall der Nachlassinsolvenz (vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 161, unter "Nachlassinsolvenz").
Rz. 4
Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass die Beschränkung der Erbenhaftung nicht im Feststellungs- oder Festsetzungsverfahren, sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1998 VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, unter II.A.3. und 4., betreffend einen Nachlasskonkurs). Daher können die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Streitfragen betreffend die Entrichtungspflicht der Einkommensteuerbeträge für das Jahr 2011 im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften der Erben nicht geklärt werden.
Rz. 5
2. Da die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts sich in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH befindet, liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) vor. Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11 (BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759) betraf den Fall, dass über das Vermögen des Steuerpflichtigen und Grundstückseigentümers und nicht über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet war. Auch ein Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 249, 202 besteht nicht. Denn in dieser Entscheidung hat der BFH in seinen tragenden Rechtssätzen ebenso wie in den tragenden Rechtssätzen der angefochtenen Entscheidung die Zurechnung der Einkünfte an den Steuerpflichtigen und Grundstückseigentümer als rechtmäßig angesehen.
Rz. 6
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 9689498 |
BFH/NV 2016, 1453 |