Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur schlüssigen Begründung der Rüge eines Verfahrensfehlers
Leitsatz (NV)
1. Die Rechtsbehauptung, die vom FG an genommene Rechtsfolge sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt, beinhaltet nicht die Rüge eines Verfahrensfehlers.
2. Zur schlüssigen Begründung der Rüge eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung der Sachaufkärungspflicht gehört auch die Darlegung, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat und warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanz gerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn dem Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und die Entscheidung darauf beruht. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig darzulegen. Die bloße Behauptung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das FG hätte weitere Ermittlungen zum Wert des Mandantenstamms am 31. Dezember 1983 anstellen müssen, genügt diesen Anforderungen nicht. Inhaltlich wirft die Klägerin dem FG damit nur vor, daß die von diesem ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt sei. Darin liegt -- sollte der Vorwurf zutreffen -- die Behauptung eines materiell-rechtlichen Fehlers, nicht aber eines Verfahrensverstoßes i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. hierzu z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 27, m. w. N.). Im übrigen gehört zu einer ordnungsgemäßen Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) u. a. nicht nur die Dar legung, welche Tatfrage aufklärungs bedürftig gewesen sei, sondern auch die Darlegung, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben habe, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe (Verzicht des Rügerechts, § 155 FGO i. V. m. § 295 der Zivilprozeßordnung) oder warum die Beweiserhebung sich dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung als erforderlich hätte aufdrängen müssen (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1989 II B 45/89, BFH/NV 1990, 576). An entsprechenden Angaben fehlt es in der Beschwerdebegründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420243 |
BFH/NV 1995, 416 |