Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellungen gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (NV)
Mit der Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Normenkette
ZPO § 114; FGO § 142 Abs. 1
Tatbestand
I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2006 IX S 7/06 (PKH), BFH/NV 2006, 2302 den Antrag der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren wegen Eigenheimzulage aufgrund fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen, weil die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht gerügt habe, dass das FG den benannten Zeugen nicht gehört hatte.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 bittet die Antragstellerin den Senat, seine Rechtsauffassung zu überprüfen. Sie macht geltend, die Unterlassung der Ladung des benannten Zeugen sei in der mündlichen Verhandlung quasi im Voraus gerügt worden. Das Protokoll gebe dies mit dem Einschub "Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort" wieder. Im Übrigen sei der Verfahrensfehler des FG erst durch die Verkündung des Urteils begangen worden. Eine entsprechende Rüge sei im Verhandlungstermin unmöglich gewesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit der Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung (hier der Senatsbeschluss) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2006 V S 19/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1673, m.w.N.). Dies hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß ersichtlich. Vielmehr beruht der Beschluss des Senats vom 20. September 2006 IX S 7/06 (PKH) auf der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Verfahrensfehler später nicht mehr gerügt werden kann, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte diesen Fehler in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obgleich er ihm bekannt war oder bekannt sein musste. Der Senat hat seine Entscheidung im Streitfall insbesondere darauf gestützt, dass schon aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu erkennen war, dass das FG den benannten Zeugen nicht zu vernehmen beabsichtigte. Daher hätte der Verfahrensfehler (Nichterheben des beantragten Zeugenbeweises) in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gerügt und die Rüge zu Protokoll erklärt werden können und müssen.
Auch wenn man das Schreiben der Antragstellerin als wiederholten Antrag auf PKH auslegte, hätte ihr Begehren keinen Erfolg, da sie keine neuen Gründe vorgebracht hat, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 2002 XI S 15/02, BFH/NV 2002, 1049).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1673, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1679507 |
BFH/NV 2007, 474 |