Leitsatz (amtlich)
Entscheidet das FG durch Zwischenurteil, daß sich die erhobene Klage gegen ein bestimmtes FA richte, und bringt es damit zum Ausdruck, daß in der Berichtigung der Bezeichnung eines FA als Beklagter eine Klageänderung nicht vorliege, so ist die Revision gegen dieses Zwischenurteil nicht statthaft (§ 67 Abs.3 FGO).
Orientierungssatz
1. Das Zwischenurteil bindet nur die Instanz (§ 155 FGO i.V. mit § 318 ZPO) und kann nur zusammen mit dem Endurteil angefochten werden.
2. Sprechen die Zulassung der Revision durch das FG und die dem Zwischenurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung dafür, daß das FG bei Erlaß des Zwischenurteils § 67 Abs. 3 FGO übersehen hat, so sind dies Fehler, denen keine weitergehende prozeßrechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die Anfechtbarkeit des Endurteils wird in diesem Fall dem Umfang nach nicht eingeschränkt (vgl. BGH-Rechtsprechung).
Normenkette
FGO § 67 Abs. 3, §§ 97, 115 Abs. 1; ZPO § 318; FGO § 155
Tatbestand
I. Mit Bescheid vom 22.November 1982 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt D-A --FA--) gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wegen des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH Börsenumsatzsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
Gegen die am 14.Juli 1983 zugestellte Einspruchsentscheidung richtet sich die am 28.Juli 1983 beim Finanzgericht (FG) eingelegte Klage des Klägers, in der jedoch das FA D-M als Beklagter angegeben war. Auf einen entsprechenden Hinweis des FG änderte der Kläger die Beklagtenbezeichnung in einem am 7.September 1983 beim FG eingegangenen Schriftsatz dahin, daß die Klage sich gegen das FA D-A richte.
Das FG entschied durch Zwischenurteil vom 15.November 1984, daß die Klage vom 28.Juli 1983 sich gegen das FA D-A richte. Das Zwischenurteil ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 63 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es ist der Auffassung, daß keine bloße Unklarheit in der Bezeichnung des Beklagten, sondern eine Klageänderung gegeben sei.
Es beantragt, das Zwischenurteil vom 15.November 1984 aufzuheben.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs.1 FGO).
1. Gemäß § 115 Abs.1 FGO ist die Revision nur gegen das Urteil eines FG statthaft. Zwar fallen unter den Begriff "Urteil" i.S. des § 115 Abs.1 FGO solche aller Art und damit auch Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage i.S. des § 97 FGO. Jedoch ist auch § 67 Abs.3 FGO zu beachten. Die Vorschrift schränkt die Statthaftigkeit von Revisionen gegen Zwischenurteile ein. Danach kann u.a. die Entscheidung, daß keine Änderung der Klage vorliegt, nicht selbständig angefochten werden. Wird die Entscheidung, daß keine Änderung der Klage vorliegt, durch Zwischenurteil getroffen, so ist die Revision gegen das Zwischenurteil abweichend von dem Grundsatz des § 115 Abs.1 FGO nicht statthaft. Das Zwischenurteil ist vielmehr ein unselbständiges, das nur die Instanz bindet (§ 155 FGO i.V.m. § 318 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) und nur zusammen mit dem Endurteil angefochten werden kann.
2. Zwar sprechen die Zulassung der Revision durch das FG und die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung dafür, daß das FG § 67 Abs.3 FGO übersehen hat und ein mit der Revision anfechtbares selbständiges Zwischenurteil erlassen wollte. Dieser mögliche Fehler des FG macht jedoch aus dem unechten Zwischenurteil kein echtes. Insbesondere wird deshalb nicht aus der Entscheidung i.S. des § 67 Abs.3 FGO, daß keine Änderung der Klage vorliege, ein selbständiges Zwischenurteil i.S. des § 97 FGO. Dies wird deutlich, wenn man an die Möglichkeit denkt, daß das FA keine Revision gegen das Zwischenurteil eingelegt hätte, um das Endurteil abzuwarten und ggf. Revision gegen dieses einzulegen. Die "Rechtskraft" des Zwischenurteils könnte auch in diesem Fall die Anfechtbarkeit des Endurteils dem Umfang nach nicht einschränken (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18.Oktober 1951 IV ZR 122/50, BGHZ 3, 244; vom 5.Februar 1953 III ZR 105/51, BGHZ 8, 383; vom 20.März 1967 VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289). Folglich sind die Zulassung der Revision durch das FG und die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung Fehler, denen keine weitergehende prozeßrechtliche Bedeutung beizumessen ist.
3. Die im Streitfall vom FG getroffene Entscheidung fällt unter § 67 Abs.3 FGO. Zwar hat das FG tenoriert, die Klage vom 28.Juli 1983 richte sich gegen das FA D-A. Der Sache nach handelt es sich jedoch um eine Entscheidung, daß keine Klageänderung vorliege. § 67 Abs.3 FGO stellt nur darauf ab. Die Vorschrift hat zum Ziel, Revisionen gegen Zwischenurteile über die Zulässigkeit oder das Vorliegen von Klageänderungen --gleichviel wie sie im einzelnen tenoriert werden-- nicht zu gestatten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.2 FGO. Allerdings wären Gerichtskosten für das Revisionsverfahren bei richtiger Behandlung der Sache durch das FG nicht entstanden. Deshalb war zu entscheiden, daß diese Kosten gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes nicht erhoben werden.
Fundstellen
Haufe-Index 61990 |
BStBl II 1989, 369 |
BFHE 155, 280 |
BFHE 1989, 280 |
BB 1989, 692-692 (L1) |
DB 1989, 712 (KT) |
HFR 1989, 307 (LT) |