Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung: Anwendung einer Billigkeitsregelung
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, was unter einem Umbau oder einer Erweiterung im Sinne des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Mai 1985 (BStBl I 1985, 201) zur Anwendung der durch Urteil des BFH vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) geänderten Rechtsprechung zum Wohnungsbegriff zu verstehen ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 163
Tatbestand
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit Kaufvertrag vom 29. Mai 1978 ein unbebautes Grundstück zu Miteigentum und errichteten darauf ein Gebäude mit einer Wohnung im Erdgeschoss. Im Jahre 1983 bauten sie im Untergeschoss eine Einliegerwohnung aus, deren Wohnfläche 52,65 qm betrug und die von der Hauptwohnung baulich nicht abgeschlossen war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) bewertete das Wohngrundstück mit Einheitswertbescheid vom 7. Oktober 1983 auf den 1. Januar 1984 als Zweifamilienhaus, wobei er davon ausging, dass in der Einliegerwohnung ein selbständiger Haushalt geführt wurde.
Die Kläger erweiterten die Einliegerwohnung durch Umbau von Kellerräumen um eine Diele, ein Arbeitszimmer und einen neuen Küchenraum, so dass sie eine Größe von 90,10 qm aufwies. Außerdem wurde der Zugang zu der Einliegerwohnung von der einen Hausseite auf die andere so verlegt, dass er nunmehr in die Diele führte. Alle Räume haben eine lichte Höhe von 2,25 m. Es ist möglich, von der Diele aus durch eine Zimmertür den mit der Hauptwohnung durch eine Treppe verbundenen und zu ihr gehörenden Hobbyraum/Büro zu betreten.
Das FA führte mit Bescheiden vom 15. Oktober 1997 eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1993 und eine Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1997 durch. Die Artfortschreibung, mit der das Wohngrundstück als Einfamilienhaus bewertet wurde, erfolgte zur Beseitigung eines Fehlers. Auf den Einspruch der Kläger gegen die Artfortschreibung änderte das FA durch die Einspruchsentscheidung den Bescheid und stellte die Art Einfamilienhaus nunmehr auf den 1. Januar 1988 und mit steuerlicher Wirkung ab dem 1. Januar 1993 fest; es nahm an, dass die Erweiterung im Jahr 1987 stattgefunden hatte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung (z.T. gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung) aus: Die Einliegerwohnung bilde keine von den Räumen des eigengenutzten Wohnbereichs baulich getrennte, in sich geschlossene Wohneinheit, da von der Diele der Einliegerwohnung eine Zimmertür zu dem im Hauptwohnbereich liegenden Hobbyraum/Büro führe. Die Raumhöhe des Untergeschosses betrage nur 2,25 m und erfülle somit nicht die an Aufenthaltsräume und damit an den Wohnungsbegriff gestellten Anforderungen des Bauordnungsrechts.
Die in dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Mai 1985 (BStBl I 1985, 201) enthaltene Billigkeitsregelung zur Anwendung der durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) geänderten Rechtsprechung zum Wohnungsbegriff greife nicht ein, da die 1983 errichtete Einliegerwohnung im Jahre 1986 oder 1987, jedenfalls nach dem 31. Dezember 1985, erheblich erweitert worden sei. Das Urteil des FG wurde am 23. September 1999 zugestellt.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler stützten. Nach Auffassung der Kläger ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, weil geklärt werden müsse, was unter einem Umbau oder einer Erweiterung zu verstehen sei. Das FG habe den Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt. Aufgrund Vernehmung früherer Mieter und ihres ―der Kläger― Sohnes hätte das FG feststellen müssen, dass die verschiedenen Baumaßnahmen vor dem 31. Dezember 1985 durchgeführt worden seien, und somit die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung (Erlass vom 15. Mai 1986, a.a.O.) bejahen müssen. Die Vernehmung der Zeugen hätte ferner ergeben, dass der größere Kellerraum zu Kellerzwecken genutzt und erst im Jahre 1997 vorübergehend als Büroraum verwendet worden sei. Außerdem habe das FG das klägerische Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach der kleine Kellerraum nur vorübergehend im Jahre 1997 als Küche genutzt worden sei.
Die Kläger beantragen, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Erfolg der Beschwerde beurteilt sich nach § 115 Abs. 2 FGO i.d.F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 ―2.FGOÄndG― (BGBl I 2000, 1757). Denn gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall.
2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschluss vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein.
Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, was unter einem Umbau oder einer Erweiterung im Sinne des Erlasses vom 15. Mai 1986 (a.a.O.) zu verstehen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Die Kläger konnten keine sich widersprechenden Äußerungen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum zum Inhalt dieser Begriffe aufzeigen. Es trifft nicht zu, dass das FG einer anderen als der in Gürsching/Stenger (Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 75 BewG Rz. 61) vertretenen Auffassung gefolgt ist, wonach eine geringfügige Maßnahme keinen Umbau und keine Erweiterung darstellt. Denn das FG stützt seine Entscheidung auf eine "erhebliche Erweiterung" der Einliegerwohnung. Die Kläger haben auch keine alternativen Auslegungen aufgezeigt, die in einer Revisionsentscheidung geklärt werden könnten. Ob der Begriff Erweiterung in anderen Rechtsvorschriften verwendet wird, ist für den Streitfall ohne Bedeutung. Im vorliegenden Rechtsstreit, bei dem es nur um die Auslegung der Erweiterung im Sinne des Erlasses vom 15. Mai 1986 (a.a.O.) geht, ist der Bedeutungsinhalt des Begriffs Erweiterung in anderen Rechtsnormen nicht klärungsfähig.
Im Falle der Revisionszulassung könnte eine Klärung somit nur für die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts bedeutsam sein. Sie liefe auf eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung im Streitfall hinaus, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreichbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. September 1987 II B 23/87, BFH/NV 1989, 42).
3. Soweit die Kläger Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) durch das FG rügen, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.
Die Vernehmung der früheren Mieter musste sich dem FG nicht aufdrängen. Das FG ist aufgrund des Vorbringens der Kläger davon ausgegangen, dass die Einliegerwohnung nur kurzfristig an sog. Feriengäste vermietet worden ist. Das FG brauchte daher nicht anzunehmen, dass die Kläger nach so langer Zeit noch Namen und Anschriften von Feriengästen beibringen konnten und dass die Feriengäste zu sachdienlichen Aussagen in der Lage gewesen wären. Die nur vagen Ausführungen der Kläger zur Nutzung der Wohnung durch Feriengäste gaben dem FG keinen Anlass, von Amts wegen weiter zu ermitteln.
Die Vernehmung des Sohnes der Kläger musste sich dem FG ebenfalls nicht aufdrängen. Der Sohn hat nach dem Vorbringen der Kläger die Einliegerwohnung erst ab dem 1. Januar 1997 als Mieter genutzt. Da es jedoch entscheidend auf Vorgänge kurz vor und nach dem 31. Dezember 1985 ankam, brauchte das FG nicht davon ausgehen, dass der Sohn der Kläger zur Aufklärung der Streitfragen beitragen konnte.
4. Mit der Rüge, das FG habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die Einliegerwohnung nicht um eine Küche erweitert worden sei, machen die Kläger geltend, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 FGO) zugrunde gelegt. Es kann dahinstehen, ob die Kläger das angeblich übergangene Vorbringen hinreichend bezeichnet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Denn der Beschwerde muss der Erfolg insoweit jedenfalls deswegen versagt bleiben, weil das FG bezüglich des Vorbringens der Kläger durch Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ausgeführt hat, dass der Einwand der Kläger, die Kücheneinrichtung sei im Jahre 1997 nur vorübergehend in dem Kellerraum aufgestellt gewesen, nicht glaubwürdig sei. Die Rüge, das FG habe das oben bezeichnete Vorbringen nicht berücksichtigt, ist demnach nicht begründet.
Fundstellen
Haufe-Index 579111 |
BFH/NV 2001, 887 |