Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung einer “Gegenvorstellung” durch das FG
Leitsatz (NV)
1. Gegen das Ergebnis einer Selbstüberprüfung des FG auf Grund einer “Gegenvorstellung” ist keine außerordentliche Beschwerde gegeben.
2. Mangels Erfolgsaussichten kann für eine derart beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1, § 133a; ZPO § 114
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 hat das Finanzgericht (FG) die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des FG vom 23. August 2006 (Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe --PKH-- betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens … wegen Umsatzsteuer 2. Halbjahr 1990) zurückgewiesen.
Hiergegen will der Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde" zum Bundesfinanzhof (BFH) erheben und beantragt, ihm für dieses beabsichtigte Verfahren PKH zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Beschluss des FG Berlin vom 25. Oktober 2006 unanfechtbar ist, worauf das FG auch hingewiesen hat. Eine außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft, ein entsprechendes Rechtsbegehren hätte keine Aussichten auf Erfolg.
Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht (hier: dem FG) gemäß § 133a FGO zur Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine Anhörungsrüge sowie nach einem Teil der Rechtsprechung zur Beseitigung sonstigen schweren Verfahrensunrechts eine (fristgebundene) Gegenvorstellung mit dem Ziel erhoben werden, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898); weist dieses den Rechtsbehelf zurück, ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO). Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine --in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188)-- außerordentliche Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (hier: den BFH) gegeben (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128; vom 11. Mai 2006 IX B 33/06, BFH/NV 2006, 1506).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen damit nicht vor.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1697712 |
BFH/NV 2007, 757 |