Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründetheit einer auf grundsätzliche Bedeutung sowie auf einen Verfahrensmangel gestützten NZB
Leitsatz (NV)
1. Die erforderliche Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutungsvoll geltend gemachten Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn die durch das FG gegebene Antwort sich ohne weiteres aus dem Gesetz ableiten läßt und eine andere Beantwortung kaum vorstellbar ist.
2. Zur Zulässigkeit der NZB können nur diejenigen Rechtsfragen führen, derentwegen grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht ist.
3. Die beim Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erforderliche Voraussetzung, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, liegt nicht vor, wenn dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, daß dieses bei Vermeidung des - angeblichen - Verfahrensmangels nicht anders ausgefallen wäre.
Normenkette
FGO § 67 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kl.) kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann.
1. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, unter denen anerkannt werden könnte, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Aus den Ausführungen des Kl. zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in der Beschwerdeschrift läßt sich immerhin noch entnehmen, daß der Kl. für grundsätzlich bedeutungsvoll diejenige Rechtsfrage hält, die unmittelbar hinter der Erwägung steht, mit der das FG es abgelehnt hat, das Verfahren mit dem FA X als Beteiligten anstelle des Bekl. fortzusetzen. Insoweit hat das FG ausgeführt, die beim Fehlen der Einwilligung des anderen Beteiligten für die Klageänderung erforderliche Sachdienlichkeit (§ 67 Abs. 1 1. Halbsatz FGO) ergebe sich nicht aus der fehlenden Sachlegitimation des Bekl., weil die Zulassung der Klageänderung nur zur Folge hätte, daß die Klage mangels eines Verweisungsantrages (§ 70 Abs. 1 FGO) als unzulässig abgewiesen werden müßte.
Dagegen ist aufgrund der Ausführungen des Kl. nicht anzuerkennen, daß die damit umrissene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung haben könnte, d. h., daß die zu erwartende Entscheidung im Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit bzw. der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegen könnte (vgl. Beschluß des BFH vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.). Den Ausführungen des Kl. ist nicht zu entnehmen, daß die Rechtsfrage Klärungsbedürftigkeit habe, geschweige denn Klärungsfähigkeit, und daß sie wahrscheinlich geklärt werden würde (vgl. hierzu Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnrn. 144 bis 147; Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Rdnrn. 50 bis 61). Die Klärungsbedürftigkeit ist im Hinblick darauf zu verneinen, daß sich die Beantwortung der Rechtsfrage aus dem Gesetz ergibt. Angesichts des auf Prozeßwirtschaftlichkeit abgestellten Normzweckes des § 67 FGO (vgl. Gräber / von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 67 Rdnr. 15) ist es kaum vorstellbar, daß eine Klageänderung in der Form des Beklagtenwechsels für sachdienlich gehalten werden könnte, wenn hiermit die Unzulässigkeit der Klage verbunden wäre. Diese Beurteilung durch den erkennenden Senat wird nicht in Frage gestellt durch die Bemerkungen des Inhalts seitens des Kl., daß die Rechtsansicht des FG noch näher zu prüfen sei, daß in der Rechtsprechung des BFH die Zulässigkeit eines Beklagtenwechsels bisher lediglich im Zusammenhang mit der Einhaltung der Klagefrist bei fristgebundenen Klagen entschieden worden sei und daß der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsfall über den Einzelfall hinaus allgemein für die Beurteilung eines Parteiwechsels in anderen Fällen die Möglichkeit einer um rechtsbegriffliches Denken bemühten Rechtsfortbildung biete.
Soweit die Beantwortung der erörterten Rechtsfrage wiederum von der Antwort auf weitere Rechtsfragen abhängt, z. B. davon, ob die Zulassung des vom Kl. angestrebten Beteiligtenwechsels auf der Beklagtenseite die örtliche Zuständigkeit des FG beseitigt hätte, können die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht geprüft werden, weil der Kl. insoweit nicht grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht hat, sondern allenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des FG hat anklingen lassen. Zur Zulassung können jedoch nur diejenigen Rechtsfragen führen, derentwegen grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird (vgl. BFH-Beschluß vom 29. April 1986 VII B 16/86, BFH / NV 1986, 745 ff., 747, 1. Sp.).
2. Der Zulassungsgrund aus § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.
Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, daß das Urteil bei Vermeidung des Verfahrensmangels anders ausgefallen wäre, wobei es auf den Rechtsstandpunkt des FG ankommt, mag dieser richtig oder falsch sein (vgl. Gräber / Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 34).
Insoweit hat der Kl. geltend gemacht, das Urteil beruhe auf der Verneinung der Sachdienlichkeit (§ 67 Abs. 1 FGO), weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß das FG bei Prüfung der Sache entsprechend dem Verpflichtungsantrag erkannt hätte. Auf der Grundlage der Ansicht des FG ist die Erwartung des Kl., bei einer Zulassung des Beklagtenwechsels könnte das FG den Verpflichtungsantrag, ihm, dem Kl., wegen des errechneten Vorsteuerguthabens Umsatzsteuer zu erstatten, stattgegeben haben, durch nichts gerechtfertigt. Das FG würde aller Voraussicht nach, wie im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommt, die Klage mangels gerichtlicher örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen haben. Außerdem würde das FG wohl zu Lasten des Kl. berücksichtigt haben - hierauf deutet das angefochtene Urteil ebenfalls hin -, daß der Kl. geltend macht, die Ansprüche wegen des von ihm angenommenen Umsatzsteuerguthabens frühzeitig abgetreten zu haben.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen