Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung von Revisionsgründen. Zulässigkeit einer Pensionsrückstellung
Leitsatz (NV)
1. Es ist nicht klärungsbedürftig, daß für Pensionsverpflichtungen eine steuerwirksame Rückstellung gebildet werden kann.
2. Es ist höchstrichterlich geklärt, daß eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen betragsmäßig auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme abgezinst werden muß.
3. Im NZB-Verfahren wird eine Divergenzrüge nicht bereits dadurch zulässig erhoben, daß der Beschwerdeführer dartut, das FG habe eine bestimmte Entscheidung des BFH nicht zutreffend angewandt.
Normenkette
EStG § 6a; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EGHGB Art. 28 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt u.a. den Im- und Export von Lederwaren. Sie besitzt in Italien ein Büro, in dem zwei Angestellte beschäftigt sind. In ihren Bilanzen für die Streitjahre hat sie als "Pensionsrückstellungen" bezeichnete Rückstellungen ausgewiesen, die nach ihren Angaben Abfindungsansprüche betreffen, die den in Italien beschäftigten Arbeitnehmern nach italienischem Arbeitsrecht zustehen.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) hat in den angefochtenen Steuerbescheiden die genannten Rückstellungen nicht berücksichtigt, da er davon ausging, daß die entsprechenden Ansprüche der Arbeitnehmer weder an den Bilanzstichtagen bereits entstanden noch in den abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht worden seien. Außerdem sei die betragsmäßige Berechnung der gebildeten Rückstellungen nicht nachvollziehbar.
Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Büro in Italien stelle keine Betriebsstätte i.S. des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik (DBA-Italien) dar. Deshalb seien die dort angefallenen Betriebsausgaben bei der deutschen Besteuerung ohne Einschränkung zu berücksichtigen. Die streitigen Rückstellungen beträfen Ansprüche, die nach Auskunft des italienischen Justizministeriums nicht erst bei Beendigung der Arbeitsverhältnisse, sondern bereits mit deren Aufnahme entstanden seien. Die Sachlage entspreche deshalb dem Fall einer rechtsverbindlich zugesagten Jubiläumszuwendung (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845). Zudem sei der Sachverhalt dem der Gewährung einer Pensionszusage ähnlich. Im Ergebnis seien deshalb die gebildeten Rückstellungen, deren Höhe nicht zu beanstanden sei, steuerlich anzuerkennen. Das FG hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt das FA eine Zulassung der Revision gemäß §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es sieht eine grundsätzliche Bedeutung zum einen in der Rechtsfrage, inwieweit es sich bei der Abfindungsverpflichtung um eine pensionsähnliche Verpflichtung i.S. des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) handele, für die handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht und somit steuerlich ein Passivierungsverbot bestehe. Zum anderen sei klärungsbedürftig, inwieweit bei Anerkennung der Rückstellung dem Grunde nach die Abzinsung auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme geboten sei; da das FG die vorliegende Gestaltung mit einer rechtsverbindlich zugesagten Jubiläumszuwendung und der Gewährung einer Pensionszusage für vergleichbar erklärt habe und in beiden Fällen eine Abzinsung vorzunehmen sei (BFH-Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845), sei eine solche auch im Streitfall erforderlich gewesen. Schließlich habe das FG bei der Berechnung der Rückstellungen berücksichtigt, daß die Beträge der Abfindungen jeweils an den künftigen Anstieg der Verbraucherpreise anzupassen seien; die Berücksichtigungsfähigkeit von nach dem Bilanzstichtag eintretenden ungewissen Ereignissen sei jedoch streitig. Die genannten Rechtsfragen seien im Hinblick auf die zunehmenden Auslandsaktivitäten der deutschen Wirtschaft von grundsätzlicher Bedeutung, da sie die Frage beträfen, inwieweit nach ausländischem Recht bestehende Abfindungsverpflichtungen bei der inländischen Besteuerung zu berücksichtigen seien.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das FA hat nicht in der erforderlichen Form dargelegt, daß im Streitfall Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen:
1. Die vom FA für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob "es sich bei der Abfindungsverpflichtung um eine pensionsähnliche Verpflichtung i.S. des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB" handele, "für die handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht und somit steuerlich ein Passivierungsverbot besteht", ist nicht klärungsbedürftig. Denn selbst wenn auf die hier zu beurteilenden Verpflichtungen die vom FA genannte handelsrechtliche Regelung anwendbar wäre, würde dies nicht zu einem steuerlichen Passivierungsverbot führen. Dies ergibt sich unmittelbar aus §6a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der -- abweichend von der allgemeinen Regel -- in bezug auf Pensionsverpflichtungen eine Passivierung auch dann erlaubt, wenn handelsrechtlich eine entsprechende Verpflichtung nicht besteht (vgl. Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, §6a Rz. 3, m.w.N.). Fraglich kann allenfalls sein, ob aus steuerrechtlicher Sicht insoweit ein Passivierungswahlrecht oder eine Passivierungspflicht gegeben ist (vgl. Schmidt/Seeger, a.a.O.); diese Frage ist indessen im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin tatsächlich eine Passivierung vorgenommen hat. Eine Ausnahme von der steuerlichen Passivierungsmöglichkeit könnte allenfalls dann vorliegen, wenn in der Handelsbilanz der Klägerin keine entsprechende Rückstellung gebildet worden wäre (vgl. Schmidt/Seeger, a.a.O.); dies ist indessen weder vom FG festgestellt noch vom FA vorgetragen worden.
2. Die vom FA angesprochene zweite Frage, "inwieweit ... bei Anerkennung der Rückstellung dem Grunde nach die Abzinsung auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme geboten" sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr ist durch das vom FG zitierte Urteil des BFH (BFH-Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845) geklärt, daß eine entsprechende Abzinsung vorzunehmen ist. Das Urteil des FG, das sich zur Frage der Abzinsung nicht ausdrücklich geäußert hat, weicht deshalb allerdings möglicherweise von der zitierten BFH-Entscheidung ab. Die Revisionszulassung kann auf eine solche Divergenz indessen nicht gestützt werden, da das FA die Abweichung nicht hinreichend dargelegt hat.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH muß nämlich bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die Divergenzentscheidung des BFH genau bezeichnet werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, §115 Rz. 63, m.w.N.). Vielmehr muß der Beschwerdeführer darüber hinaus dartun, daß das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der betreffenden Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226, 227; vom 16. August 1996 VIII B 103/95, BFH/NV 1997, 237; vom 22. Januar 1997 X B 128/96, BFH/NV 1997, 371). Deshalb wird eine Divergenz nicht bereits dadurch ausreichend bezeichnet, daß vorgetragen wird, das angefochtene Urteil stehe bestimmten BFH-Entscheidungen entgegen (BFH-Beschluß vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34) oder das FG habe bei seiner Entscheidung einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz übersehen (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672; BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 237). Vielmehr wird speziell mit dem letztgenannten Vortrag dem Grunde nach dargetan, daß das FG gerade keinen von der BFH- Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern diese Rechtsprechung lediglich unzutreffend angewandt hat (BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 237). Unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG ist indessen als solche kein Grund für die Zulassung der Revision.
3. Soweit das FA sich schließlich darauf beruft, daß das FG "eine Anpassung der Abfindungsverpflichtung an den Anstieg der Verbraucherpreise nach dem Bilanzstichtag berücksichtigt" und "somit die Inflationserwartung an die Stelle der Abzinsung" gesetzt habe, ist hiermit ebenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Das FA beruft sich zwar hierzu ergänzend darauf, daß "die Frage der Berücksichtigung von nach dem Bilanzstichtag eintretenden ungewissen Ereignissen ... streitig" sei. Es macht jedoch noch nicht einmal Ausführungen dazu, daß und ggf. in welchem Sinne sich das FG überhaupt zu der bezeichneten Streitfrage geäußert hat. Seine Annahme, daß in dem erstinstanzlichen Urteil "die Inflationserwartung an die Stelle der Abzinsung" gesetzt worden sei, ist bestenfalls spekulativ. Erst recht fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit die Handhabung durch das FG Veranlassung bieten könnte, in diesem Punkt eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Damit fehlt es auch insoweit an einer ausreichenden Darlegung von Revisionsgründen, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg haben kann.
Fundstellen
Haufe-Index 154193 |
BFH/NV 1999, 170 |