Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung der zuständigen Steuerberaterkammer zum Verfahren wegen Rücknahme der Bestellung als Steuerberater
Leitsatz (NV)
1. Zum Verfahren wegen Rücknahme oder Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist die Steuerberaterkammer notwendig beizuladen.
2. Es liegt ein die Zulassung der Revision begründender Verfahrensmangel vor, wenn nicht die für den betroffenen Steuerberater zuständige Kammer, sondern eine andere Steuerberaterkammer beigeladen worden ist.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3; StBerG §§ 73-74
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.
Die Revision ist wegen des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil die zuständige Steuerberaterkammer zu dem Klageverfahren über die Rücknahme der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin nicht beigeladen worden ist (§ 60 Abs. 3 FGO).
Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen und durch Unterlagen, die auch dem Finanzgericht bekannt waren, belegt, daß sie ihre berufliche Niederlassung in E hat und Mitglied der Steuerberaterkammer X ist. Diese Steuerberaterkammer ist jedoch zu dem Verfahren nicht beigeladen worden. In Verfahren über die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist aber die zuständige Steuerberaterkammer nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen; denn mit der gerichtlichen Bestätigung der Rücknahme bzw. des Widerrufs endet die (Zwangs-)Mitgliedschaft (§§ 73, 74 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) des Steuerberaters in der Steuerberaterkammer (Beschluß des Senats vom 19. Juli 1994 VII B 56/94, BFH/NV 1995, 343 m. w. N.). Die unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 60 Rz. 73), der als wesentlicher Mangel des Verfahrens zur Zulassung der Revision führt (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 1990 VIII B 3/89, BFHE 161, 404, BStBl II 1990, 1068).
Der vorliegende Verfahrensfehler wird nicht dadurch geheilt, daß im Streitfall die Steuerberaterkammer Y zu der beabsichtigten Rücknahme der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin gehört (§ 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG) und zu dem gerichtlichen Verfahren beigeladen worden ist. Diese Steuerberaterkammer hat gegenüber dem beklagten Finanzministerium selbst Zweifel an einer beruflichen Niederlassung der Klägerin in ihrem Kammerbezirk geäußert und auf deren Tätigkeit in E hingewiesen. Da ein Steuerberater nur eine berufliche Niederlassung haben und folglich nur bei einer Steuerberaterkammer Mitglied sein kann (vgl. Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 74 Rz. 3), ist das Erfordernis der notwendigen Beiladung zu dem Verfahren über die Rücknahme bzw. den Widerruf seiner Bestellung nur dann erfüllt, wenn die zuständige Kammer beigeladen worden ist. Dies ist hier nicht geschehen, weil nach allen dem Senat zugänglichen Anhaltspunkten die Steuerberaterkammer X für die Klägerin zuständig war.
Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423576 |
BFH/NV 1996, 647 |