Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine einfache Beiladung zum Revisionsverfahren
Leitsatz (NV)
Im Revisionsverfahren sind Beiladungen nach § 60 Abs. 1 FGO ausgeschlossen.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 1, § 123 Abs. 1
Tatbestand
I. Das Finanzamt (FA) hat den Antrag des Antragstellers auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 unter Hinweis auf das Urteil eines Finanzgerichts (FG) abgelehnt. Der Antragsteller hat Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, bis der Bundesfinanzhof (BFH) über die Revision gegen dieses FG-Urteil entschieden hat. Das FA hat dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt.
Der Antragsteller möchte zu dem Revisionsverfahren beigeladen werden. Er trägt vor:
Da das FA das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des BFH über die Revision nach § 363 der Abgabenordnung (AO 1977) ruhend gestellt habe, sei er durch dieses Verfahren nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich betroffen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien daher erfüllt. Er beantrage Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seiner Bevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft, damit diese einen Antrag beim BFH auf Beiladung zu dem Revisionsverfahren stellen könne.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Der Antrag auf Beiladung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 60 Abs. 1 FGO kann das FG einen anderen zu einem finanzgerichtlichen Verfahren beiladen, dessen rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden. Im Revisionsverfahren sind Beiladungen nach § 60 Abs. 1 FGO jedoch ausgeschlossen (§ 123 Abs. 1 FGO).
Im Übrigen käme auch eine Beiladung durch das FG nicht in Betracht, weil die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch das Verfahren nicht berührt werden. Der Ausgang des Rechtsstreits hat für die Einspruchsentscheidung des FA im Verfahren des Antragstellers allenfalls präjudizielle Wirkung, was für eine Beiladung nicht ausreicht (BFH-Beschlüsse vom 10. Juni 1988 IX B 102/87, BFH/NV 1989, 15; vom 18. Juli 1991 V B 42/91, BFHE 165, 15, BStBl II 1991, 888; vom 28. Dezember 1998 VII B 280/98, BFH/NV 1999, 815; vom 4. Mai 2000 IV B 143/99, BFH/NV 2000, 1336).
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da Gerichtsgebühren durch dieses Verfahren nicht entstehen.
Fundstellen