Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Leitsatz (NV)
Ein vor dem FG sachkundig vertretener Kläger verliert das Recht, den Verfahrensmangel der Sachaufklärungspflicht (§76 FGO) im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG weder einen Beweisantrag stellt, noch das Unterlassen einer (weiteren) Beweiserhebung durch das FG rügt. Das gilt auch, wenn die Darlegungslast für die aufklärungsbedürftige Tatsache den Prozeßgegner trifft.
Normenkette
FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3; ZPO § 295
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der behauptete Verfahrensmangel (Verstoß gegen §76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet" worden ist.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), so muß dieser in der Beschwerdeschrift unter genauer Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben, bezeichnet werden. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht -- FG -- (§76 FGO) muß dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Februar 1995 III B 153/94, BFH/NV 1995, 1069, m. w. N.; vom 7. Dezember 1995 VIII B 28/95, BFH/NV 1996, 425). Da die Beteiligten auf die Beachtung der Vorschrift des §76 FGO verzichten können, ist ferner vorzutragen, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Beschluß vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55). Eine Rüge des vermeintlichen Verfahrensmangels vor dem FG ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der Kläger -- wie im Streitfall -- im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen Prozeßbevollmächtigten sachkundig vertreten war (BFH-Beschluß vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 38).
Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in der Beschwerdebegründung lediglich vorgetragen, es dürften ihm keine Rechtsnachteile aus dem Unterlassen eines Beweisantrags entstehen, weil nicht er, sondern der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung beweispflichtig sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Rügeverzicht i. S. von §155 FGO i. V. m. §295 der Zivilprozeßordnung auszuschließen. Die Beteiligten trifft im finanzgerichtlichen Verfahren eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dies gilt insbesondere für den Kläger. Nach §65 Abs. 1 Satz 3 FGO soll er die zur Begründung seines Klageanspruchs dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Es obliegt in erster Linie ihm, durch substantiierten Tatsachenvortrag darzulegen, inwiefern er durch den angefochtenen Steuerbescheid in seinen Rechten verletzt ist, und ggf. dem Gericht Anhaltspunkte für die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu liefern (Martin, Betriebs-Berater 1986, 1021, 1026). Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die der fachkundig vertretene Kläger selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können (Beschluß in BFH/NV 1996, 691, m. w. N.). Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätte spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1997 klar werden müssen, daß das Gericht beabsichtigte, ohne Beweisaufnahme zu entscheiden. Er hätte deshalb spätestens in dieser mündlichen Verhandlung vorsorglich die Vernehmung der Herren X und Y beantragen bzw. das Unterlassen ihrer Vernehmung beanstanden müssen. Das Unterlassen einer entsprechenden Rüge muß sich der Kläger zurechnen lassen (BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367 unter II. 3.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 67302 |
BFH/NV 1998, 875 |