Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung; Unzulässige NZB bei fehlender schriftlicher Prozeßvollmacht
Leitsatz (NV)
Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist sind die Tatsachen zur Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorzutragen.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 2 Sätze 1, 4, § 62 Abs. 3 S. 2, § 115 Abs. 3 S. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 56 FGO nicht zu gewähren.
a) Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das am 8. Oktober 1993 zugestellte Urteil endete am 8. November 1993. Die Beschwerde ist jedoch erst am 9. November 1993 per Telefax beim Finanzgericht (FG) eingegangen.
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Ist, wie im Streitfall, ein ausdrücklicher Antrag entbehrlich, weil die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Antragsfrist bereits nachgeholt worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO), sind gleichwohl innerhalb dieser Frist die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorzutragen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juni 1992 V B 57/92, BFH/NV 1993, 249 m.w.N.).
Die Zwei-Wochen-Frist hat spätestens mit Zustellung des Schreibens des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1993 zu laufen begonnen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in diesem Schreiben keine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachen vorgetragen. Offen- bzw. aktenkundige Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. August 1990 VI R 178/85, BFH/NV 1991, 140).
2. Darüber hinaus haben die als Prozeßbevollmächtigte aufgetretenen Vertreter entgegen der unter Fristsetzung auf 14. Januar 1994 erfolgen Aufforderung im Schreiben des Vorsitzenden vom 1. Dezember 1993 keine schriftliche Prozeßvollmacht nachgereicht (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Prozeßvertreter handeln insoweit als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Beschwerde ist deshalb auch wegen Fehlens einer Prozeßhandlungsvoraussetzung unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 58/89, BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496, 497).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 423285 |
BFH/NV 1994, 810 |