Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Bezeichnung der Steuerforderungen in Pfändungsverfügungen verletzt nicht das Steuergeheimnis.
Normenkette
AO § 22; ErbStG 2009 § 13a Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob die gegen den Beschwerdeführer (Bf.) einen Helfer in Steuersachen im Bereiche der früheren britischen Zone, vom Finanzamt mit den Verfügungen vom 24. und 29. März sowie 5. April 1954 vorgenommenen Forderungspfändungen Rechtsverletzungen darstellten, ferner, wer - nachdem das Finanzamt auf die nach Einlegung der Beschwerde vom Bf. geleistete Zahlung von über 7.200 DM die Forderungspfändungen aufgehoben hat - die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Das Finanzgericht hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Forderungspfändungen richtete, in der Hauptsache für erledigt erklärt, sie im übrigen als unbegründet zurückgewiesen und demgemäß die Kosten der Beschwerde dem Bf. auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die vom Bf. nicht ausdrücklich begründete Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben.
Die Ausführungen der Vorentscheidung lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Da die Forderungspfändungen vom Finanzamt aufgehoben worden sind, die Vollstreckung in die Forderungen also beendet ist, hat das Finanzgericht den Rechtsstreit mit Recht in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem Bf. sind zutreffend auch die Kosten der Beschwerde auferlegt worden, weil er im Falle der Nichterledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unterlegen wäre.
Gegenüber der Raten - "Vereinbarung" des Finanzamts mit dem Bf., auf die sich dieser beruft, hat das Finanzgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß der Bf. selbst das Versprechen, die Steuerrückstände in bestimmten festgesetzten Raten zu tilgen, nicht eingehalten hat. Dazu hätte der Bf. als Helfer in Steuersachen besondere Veranlassung gehabt. Dem Finanzgericht ist auch darin beizupflichten, daß in den vom Finanzamt vorgenommenen Forderungspfändungen auch nicht aus dem Gesichtspunkt der überpfändung (ß 343 Satz 2 der Reichsabgabenordnung - AO -) eine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Eine überpfändung lag nicht vor. Die Sicherungen des Finanzamts waren, selbst wenn berücksichtigt wird, daß ein Teil der beizutreibenden Steuerrückstände aus Vorauszahlungen bestand, nicht ausreichend. Den Versteigerungswert der - noch dazu vorgepfändet gewesenen - Pfandsachen schätzte der Bf. erheblich zu hoch ein; überdies ist der gepfändete Gasherd freigegeben worden. Hinsichtlich der Grundschuld, die der Bf. dem Finanzamt zur Sicherung abgetreten hatte, hat das Finanzgericht festgestellt, daß das in Betracht kommende Grundstück einen Einheitswert von 5.000 DM hat, laut den Grundakten aber bereits mit anderen Grundpfandrechten von über 16.000 DM vorbelastet war. Auch diese ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen stehen der Annahme einer überpfändung entgegen.
Auch das Verfahren des Finanzamts bei den Forderungspfändungen unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Finanzamt das Steuergeheimnis nicht dadurch verletzt, daß es in den Pfändungsverfügungen die Steuerforderungen, deretwegen gepfändet wurde, und die gepfändeten Forderungen genau bezeichnete sowie gemäß § 361 vorletzter Satz AO die Pfändungsverfügungen den Drittschuldnern zustellen ließ. Ein solches Verfahren verletzt - auch nach der einhelligen Meinung im Schrifttum - nicht die Vorschriften des § 22 AO über die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Die bezeichnete Bekanntgabe von Verhältnissen des Bf. an Dritte war nach §§ 361 ff. AO erlaubt, weil sie zu steuerlichen Zwecken geschah und im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtswirksamkeit der Maßnahmen des Finanzamts notwendig war. Es ist dabei auch zu beachten, daß im Steuervollstreckungsrecht - anders als im zivilprozeßrechtlichen Vollstreckungsverfahren - kein "vollstreckbarer Titel" besteht und sich deshalb eine Bezugnahme auf ihn bei der Forderungspfändung verbietet. In der Bekanntgabe der Steuerforderungen in den zugestellten Pfändungsverfügungen ist daher keine unbefugte Offenbarung von Verhältnissen eines Steuerpflichtigen an Dritte im Sinne des § 22 Abs. 2 AO zu erblicken.
Fundstellen
Haufe-Index 408592 |
BStBl III 1957, 80 |
BFHE 1957, 210 |
BFHE 64, 210 |