Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert des Streitgegenstands bei Streitigkeiten wegen Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
Betrifft der Rechtsstreit die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, so beträgt der Streitwert 10 v. H. des Betrags, für den die Aussetzung beantragt wird.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) hatte gegen den Kläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) für die Jahre 1979 und 1980 Einkommensteuer in Höhe von 68 474 DM bzw. 74 522 DM aufgrund von Schätzungen festgesetzt.
Die Anträge des Erinnerungsführers, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1979 und 1980 auszusetzen, lehnte das FA ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auch die Klage, mit der der Erinnerungsführer begehrte, ihm die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1979 und 1980 zu gewähren, wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die Revision des Erinnerungsführers gegen das Urteil des FG verwarf der Senat mit Beschluß vom 22. Mai 1985 IV R 242/84 als unzulässig; die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 8. August 1985 wurden die vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) von der Kostenstelle des BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 439 DM angesetzt. Die Kostenstelle ging dabei von einem Streitwert von 14 299 DM aus.
Gegen die Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer ,,Beschwerde" erhoben mit der Begründung, der Streitwert sei zu hoch angesetzt worden.
Der Vertreter der Staatskasse hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der als ,,Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Die Erinnerung ist nicht begründet.
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Betrifft der Rechtsstreit die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, so beträgt der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl II 1967, 121) 10 v. H. des Betrages, für den die Aussetzung beantragt wird.
Im Streitfall hatte der Erinnerungsführer beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1979 und 1980 in vollem Umfang auszusetzen. Die Steuerbeträge waren
für 1979 auf 68 474 DM,
für 1980 auf 74 522 DM,
insgesamt also auf 142 996 DM
festgesetzt worden.
Der Streitwert beträgt 10 v. H. hiervon, also 14 299 DM. Dieser Streitwert ist - wie die Kostenstelle zutreffend angenommen hat - auch für das Revisionsverfahren maßgebend.
Die Einwendungen, die der Erinnerungsführer im Laufe des Erinnerungsverfahrens vorgebracht hat, betreffen die Höhe der den Steuerbescheiden zugrunde gelegten Schätzungen. Für die Ermittlung des Streitwerts sind diese Einwendungen ohne rechtserhebliche Bedeutung.
Das Verfahren über die Erinnerung ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 414518 |
BFH/NV 1988, 516 |