Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vertretungszwang für Gegenvorstellung gegen PKH-Ablehnung
Leitsatz (NV)
Für eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BFH, mit dem ein beim BFH gestellter Antrag auf PKH abgelehnt wurde, besteht kein Vertretungszwang nach § 62a FGO.
Normenkette
FGO §§ 62a, 142; ZPO § 114
Tatbestand
I. Der Antragsteller erhob beim Finanzgericht (FG) Klage auf Stundung und Erlass von Gewerbesteuer. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH), die ihm das FG versagte. Daraufhin beantragte er PKH für die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG. Diese lehnte ihm der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. April 2001 ab, weil das Klageverfahren vor dem FG bei summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (Beschluss vom 27. April 2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362).
Hiergegen erhob der Antragsteller persönlich Gegenvorstellung unter Hinweis auf offensichtliche Fehler in der Tatsachenerfassung und der logischen Konsequenz.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die vom Antragsteller persönlich erhobene Gegenvorstellung ist wirksam, obwohl er sich nicht entsprechend § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einem Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen hat vertreten lassen. Zwar gilt der Vertretungszwang auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht. Da sich die Gegenvorstellung hier aber auf die Ablehnung eines vom Antragsteller zulässigerweise persönlich beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellten Antrags auf PKH bezieht, kann sie der Antragsteller ebenfalls persönlich einlegen (BFH-Beschluss vom 29. November 1999 XI S 8/99, BFH/NV 2000, 1065).
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Beschluss XI S 8/01 genannten Gründen nach wie vor keine für die Gewährung von PKH erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat in der Entscheidung XI S 8/01 darauf hingewiesen, dass persönliche Billigkeitsgründe vorliegen, wenn der Steuerpflichtige in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten ist oder durch die Steuerfestsetzung geraten würde. Der Erlass hat den Zweck, den Steuerpflichtigen aus einer schlechten wirtschaftlichen Lage zu befreien und ihm die ungehinderte Fortführung seines Geschäfts und seiner wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 227 AO 1977 Tz. 89 ff.). Der Senat hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass es für einen Erlass nicht ausreicht, dass der Antragsteller 1998 die eidesstattliche Versicherung abgeben musste und seither zahlungsunfähig ist. Auch die in der Gegenvorstellung vorgetragenen weiteren Umstände genügen nicht, um davon ausgehen zu können, dass die Voraussetzungen für einen Erlass gegeben sind.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1065).
Fundstellen
Haufe-Index 653730 |
BFH/NV 2002, 210 |