Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren und Kostenentscheidung bei Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß
Leitsatz (NV)
Legt der Kläger gegen den Einstellungsbeschluß nach § 72 FGO Beschwerde ein und bestreitet die Zurücknahme der Klage, hat das FG das Verfahren fortzusetzen und durch Urteil entweder sachlich über die Klage zu entscheiden oder auszusprechen, daß die Klage wirksam zurückgenommen ist.
Legt statt dessen das FG die Beschwerde dem BFH vor und weist dieser sie als unzulässig ab, weil sie nicht durch einen nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist, kann von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 GKG abgesehen werden.
Normenkette
FGO §§ 72, 128; GKG § 8
Tatbestand
Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die S-Steuerberatungsgesellschaft mbH (S), hat die beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage mit Schreiben vom 27. September 1996 "namens und im Auftrag" des Klägers zurückgenommen. Daraufhin hat das FG mit Beschluß vom 30. September 1996 das Verfahren gemäß § 72 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt.
Gegen diesen Beschluß legte die S für den Kläger beim FG Beschwerde ein. Die Zurücknahme der Klage beruhe auf mißverständlicher Kommunikation mit dem nun im Ausland ansässigen Kläger. Diese "Vorgehensweise" sei nicht i. S. des Klägers erfolgt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG auch für die Einlegung der Beschwerde.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil die S als Steuerberatungsgesellschaft keine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person ist (vgl. BFH-Beschluß vom 9. November 1988 II 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Nach § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) war jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wirksamkeit der Klagerücknahme mit dem Ziel, eine Fortführung des Klageverfahrens zu erreichen. Das FG hätte deshalb auf die Beschwerde hin -- statt sie dem BFH vorzulegen -- im Urteilsverfahren entweder sachlich über die Klage entscheiden oder aussprechen müssen, daß diese wirksam zurückgenommen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BFHE 129, 538, BStBl II 1980, 300, und vom 26. Oktober 1988 IX B 164/88, BFH/NV 1990, 168). Bei einer solchen Sachbehandlung durch das FG wären keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH entstanden. Der Senat hält deshalb die Anwendung des § 8 Abs. 1 GKG für geboten.
Die Akten gehen an das FG zurück, damit dieses den in der unzulässigen "Beschwerde" enthaltenen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der angegebenen BFH-Rechtsprechung behandelt und über ihn entscheidet.
Fundstellen
Haufe-Index 423760 |
BFH/NV 1997, 605 |