Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur zulassungsfreien Revision

 

Leitsatz (NV)

Wer ausschließlich Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, macht keinen Revisionsgrund i. S. des §116 Abs. 1 FGO geltend.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die von den Klägern und Revisionsklägern (Klägern) erhobene Klage durch -- mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenes -- Prozeßurteil mit der Begründung abgewiesen, das Klagebegehren sei innerhalb der hierfür nach §65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist nicht in der nach §65 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderlichen Weise bezeichnet worden. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen haben die Kläger Revision und gleichzeitig wegen deren Nichtzulassung außerdem Beschwerde eingelegt, die gemäß dem Senatsbeschluß vom heutigen Tage zur Zulassung geführt hat.

Mit der Revision machen die Kläger -- unter Berufung auf §119 Nr. 3 FGO -- Verletzung rechtlichen Gehörs geltend und beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig und war daher durch Beschluß zu verwerfen (§126 Abs. 1 FGO). Unabhängig davon, daß dem Rechtsmittel nunmehr, im Hinblick auf die im o. a. Senatsbeschluß ausgesprochene Revisionszulassung, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (s. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §116 Rz. 6, m. w. N.; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1997 I R 10/97, BFH/NV 1998, 735), haben die Kläger keinen der in §116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Revisionsgründe geltend gemacht: Die Verletzung rechtlichen Gehörs, auf die sie sich ausschließlich stützen, ist nicht geeignet, die zulassungsfreie Revision zu begründen (s. Gräber, a. a. O., Rz. 1, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154010

BFH/NV 1999, 812

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