Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Vorkaufsrecht des Pächters; einkommensteuerpflichtiges Leistungsentgelt
Leitsatz (NV)
1. Die Vergütung für ein dingliches Vorkaufsrecht, das der Eigentümer eines Grundstücks dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der dieses Grundstück pachtweise nutzenden KG einräumt, ist nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig (Anschluß an BFH-Urteil vom 10. 12. 1985 IX R 67/81, BFHE 145, 542, BStBl II 1986, 340).
2. Für die Beurteilung des Leistungsentgelts im Rahmen der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG ist es ohne Belang, ob der Vorkaufsberechtigte mit dem Leistungsempfänger (wirtschaftlich) identisch ist.
Normenkette
EStG 1981 § 22 Nr. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat mit notariellem Vertrag vom 11. Juni 1981 dem Geschäftsführer der A-GmbH an seinem Grundstück in B gegen eine im Streitjahr erfolgte Zahlung in Höhe von . . . DM ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Das Grundstück war im Zeitpunkt der Einräumung des Vorkaufsrechts von der A-GmbH & Co. KG pachtweise genutzt. Das Vorkaufsrecht sollte mit Auslaufen des Pachtvertrages enden. Nach dem notariellen Vertrag ist im Vorkaufsfall eine Verrechnung des für das Vorkaufsrecht gezahlten Betrages mit dem Kaufpreis und ohne Eintritt des Vorkaufsfalles eine Erstattung ausgeschlossen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat das für das Vorkaufsrecht gezahlte Entgelt beim Antragsteller im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1981 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfaßt. Der hiergegen erhobene Einspruch ist insoweit erfolglos geblieben. Über die beim FG erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Nachdem der beim FA gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie die daraufhin erhobene Beschwerde erfolglos geblieben sind, hat auch das FG den auf § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch den angefochtenen Beschluß abgewiesen.
Mit der vom FG nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Bei dem Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechtes handle es sich nicht um Fruchtziehung aus einem Vermögensgegenstand, sondern um Entgelt im Bereich der Vermögensumschichtung, das einer Besteuerung nicht zugänglich sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer 1981 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Klageverfahren von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine Aussetzung der Vollziehung durch das FG kommt nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) insbesondere auch dann vor, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. Beschluß vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570).
Dies ist hier nicht der Fall. Der Senat stützt sich für seine in diesem Verfahren durch summarische Prüfung zu treffende Entscheidung auf sein Urteil vom 10. Dezember 1985 IX R 67/81 (BFHE 145, 542, BStBl II 1986, 340). Er hat dort entschieden, daß eine Vergütung für ein dingliches Vorkaufsrecht, das ein Vermieter einem Mieter zur Stärkung dessen Mieterposition im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung einräumt, nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig ist. Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nur unwesentlich. Der Senat sieht es nicht als erheblich an, daß im Streitfall nicht der Vorkaufsberechtigte, sondern die A-GmbH & Co. KG Pächterin des vorkaufsrechtbelasteten Grundstücks ist. Abgesehen davon, daß eine Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen des Vorkaufsberechtigten als Geschäftsführer der A-GmbH mit denen der A-GmbH & Co. KG nicht ausgeschlossen werden kann, dient jedenfalls im vorliegenden Fall wirtschaftlich gesehen das Vorkaufsrecht ebenfalls der Stärkung des Pachtverhältnisses. Für die Beurteilung des Leistungsentgelts im Rahmen der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG ist es ohne Belang, ob der Vorkaufsberechtigte mit dem Leistungsempfänger (wirtschaftlich) identisch ist. Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung auf die Entscheidung in BFHE 145, 542, BStBl II 1986, 340.
Fundstellen
Haufe-Index 61387 |
BFH/NV 1986, 661 |