Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde bei Zwischenvermietung einer Eigentumswohnung
Leitsatz (NV)
Die in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde enthaltene Darlegung, es sei eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von gewerblichen Zwischenmietverhältnissen verschärft werden könnten, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Vorentscheidung eingelegt, durch die das Finanzgericht die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1983 und 1984 abgewiesen hat. Die Kläger hatten den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen über Herstellungskosten für zwischenvermietete Wohnungen geltend gemacht.
Die Kläger haben in der Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, es sei eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz im Nachhinein, d. h. nachdem die Beteiligten ihre finanziellen und wirtschaftlichen Dispositionen getroffen haben, die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von gewerblichen Zwischenmietverhältnissen verschärft werden können.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Kläger haben nicht dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfragen beitragen kann, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite bedürfen (ständige Rechtsprechung z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. Juli 1989 II B 35/89, Deutsche Richterzeitung 1990, 222).
Die Kläger haben nicht dargelegt, weshalb die von ihnen für grundsätzlich angesehene Rechtsfrage über ihren Einzelfall hinaus bedeutsam sein könnte (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 2. September 1987 II B 23/87, BFH/NV 1989, 42). Hinzu kommt, daß die Anforderungen an die Anerkennung von gewerblichen Zwischenmietverhältnissen in der Rechtsprechung des BFH nicht verschärft, sondern seit den ersten grundlegenden Entscheidungen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388; vom 15. Dezember 1983 V R 131/75, BFHE 140, 363, BStBl II 1984, 393; vom 15. Dezember 1983 V R 133/76, BFHE 140, 369, BStBl II 1984, 395; vom 15. Dezember 1983 V R 112/76, BFHE 140, 375, BStBl II 1984, 398) folgerichtig fortentwickelt worden sind.
Fundstellen