Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzziel einer Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gemäß § 128 FGO bedarf keiner besonderen Begründung. Die Beschwerdeschrift muß jedoch - wie jede Rechtsmittelschrift - das Begehren des Rechtsmittelführeres erkennen lassen (BFH-Beschluß vom 15. Februar 1989 V B 98/88, BFH/NV 1989, 649).

 

Normenkette

FGO § 128

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 508

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