Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung nur gegen Kostenansatz als solchen

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erinnerung gegen die Festsetzung der Kosten für das Verfahren über die erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, Beschwerde sei tatsächlich nicht eingelegt worden.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1

 

Tatbestand

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die Beschwerde der Erinnerungsführerin wegen Nichtzulassung der Revision kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Zuvor war ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt worden. Gegen die Kostenrechnung des BFH für das Beschwerdeverfahren wendet die Erinnerungsführerin ein, eine Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung sei nicht ersichtlich. Es sei nicht Beschwerde eingereicht, sondern ein Armenrechtsantrag gestellt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Erinnerungsführerin sind durch den Beschluß des BFH gemäß § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung die Kosten auferlegt worden. Sie ist damit nach § 54 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Schuldnerin der für das Beschwerdeverfahren angesetzten Kosten (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Der gerichtlichen Entscheidung - Beschluß des BFH - liegt die Annahme zugrunde, daß die Erinnerungsführerin neben dem von ihr gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe - unabhängig davon - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte. Soweit die Erinnerungsführerin meint, tatsächlich sei nicht Beschwerde eingelegt, diese vielmehr nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angekündigt worden, kann sie mit diesem Vorbringen nicht gehört werden. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten; Einwendungen gegen die dem Kostenansatz vorangegangene gerichtliche Kostenentscheidung können mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, Vor § 135 Anm. 17 mit Hinweisen). Dies schließt es aus, im Verfahren über die Erinnerung geltend zu machen, ein Rechtsmittel sei nicht erhoben worden, die abweisende Entscheidung mithin zu Unrecht ergangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424334

BFH/NV 1989, 653

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