Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang für Streitwertbeschwerde
Leitsatz (NV)
Als Spezialvorschrift geht Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hinsichtlich des darin angeordneten Vertretungszwangs dem § 5 Abs. 5 GKG vor.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; GKG § 5 Abs. 5, § 25 Abs. 3-4
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen ihm und einer Immobiliengesellschaft geschlossenen Vertrages abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes mit Beschluß vom 30. August 1995 auf 8000 DM festgesetzt.
Mit einem im Betreff als "Streitwertbeschwerde" bezeichneten Schreiben vom 11. Oktober 1995 hat der Beschwerdeführer Einwände gegen die seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbare Vorgehensweise des FG erhoben und "Beschwerde gegen den festgesetzten Streitwert" eingelegt.
Entscheidungsgründe
Mit der Anrufung des BFH strebt der Beschwerdeführer neben der Klärung weiterer Fragen jedenfalls auch eine gerichtliche Überprüfung der Streitwertfestsetzung an, so daß sein Vorbringen als Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 30. August 1995 anzusehen ist. Die gegen die Streitwertfestsetzung eingelegte Beschwerde ist jedoch nicht statthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) findet gegen Entscheidungen über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an den BFH als einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Der Beschluß des FG ist daher -- wie bereits aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluß hervorgeht -- unanfechtbar.
Im übrigen ist die durch den Beschwerdeführer persönlich eingelegte Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Als Spezialvorschrift geht Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hinsichtlich des darin angeordneten Vertretungszwangs dem § 5 Abs. 5 GKG (Mitwirkung eines Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich; vgl. die Verweisung in § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG) vor. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Beschwerde -- unwirksam. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers in den Schriftsätzen vom 21. Januar 1996 und vom 11. Februar 1996 war schon im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Vertretung nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Beschwerde in Streitwertsachen (§ 25 Abs. 4 GKG) findet auf unstatthafte Beschwerden an den BFH keine Anwendung.
Fundstellen
Haufe-Index 424519 |
BFH/NV 1996, 701 |