Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenverteilung, Streitwert
Leitsatz (NV)
1. Schränkt der Kläger mit seiner Revision seinen im Klageverfahren verfolgten Antrag ein, fällt bei Erledigung der Hauptsache die Kostenverteilung bezüglich beider Verfahren i. d. R. unterschiedlich aus.
2. Für die Bemessung des Streitwerts ist lediglich der Steuerbetrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird. Folgewirkungen bleiben außer Betracht. Die Entscheidung über den Streitwert des Klageverfahrens ist dem BFH versagt.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 2 S. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Das Finanzamt - FA - hat mit dem Verfahren gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) letztlich zugrunde zu legenden Einkommensteuerbescheid 1984 vom 1. Dezember 1987 die Einkommensteuer 1984 mit w DM festgesetzt. Es hat hierin Veräußerungsgewinne von zusammen . . . DM einbezogen, die der Kläger aus im ersten Halbjahr 1984 erfolgten Veräußerungen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erzielt hat.
Der Kläger hat das Vorliegen steuerpflichtiger Veräußerungsgewinne bestritten, war aber diesbezüglich mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) nicht durchgedrungen. Mit seinem Urteil vom 26. Januar 1988 setzte das FG aber die Einkommensteuer 1984 aus anderweitigen Gründen auf x DM herab.
Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und begehrt nun die zeitanteilige Aufteilung des Veräußerungsgewinns in Höhe von y DM auf die Veranlagungszeiträume 1983 und 1984 je zur Hälfte.
Das FA hat diesem Begehren mit Einkommensteuerbescheid 1984 (geändert nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) vom 1. September 1988 entsprochen und die Einkommensteuer 1984 auf z DM herabgesetzt. Im Zusammenhang damit hat es die Einkommensteuerfestsetzung 1983 gemäß § 174 Abs. 4 AO 1977 geändert und die Einkommensteuer 1983 unter Einbeziehung des entsprechenden Anteils am Veräußerungsgewinn erhöht.
Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß sich die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO richten müsse. § 137 FGO scheide aus, weil nicht Tatsachen verspätet vorgetragen worden seien, sondern ausschließlich eine falsche rechtliche Beurteilung bekannter Tatsachen gerügt worden sei. Streitwert für das Revisionsverfahren sei die Steuerdifferenz zwischen der Steuerfestsetzung des FG in Höhe von x DM und der Steuerfestsetzung laut Änderungsbescheid 1984 vom 1. September 1988 in Höhe von z DM, also . . . DM.
Nach Auffassung des FA richtet sich der Streitwert für das Revisionsverfahren nach dem Interesse des Revisionsklägers an dem Rechtsmittelverfahren. Hierbei sei die Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung 1983 mit einzubeziehen, der Streitwert betrage mithin . . . DM.
Entscheidungsgründe
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ohne daß noch geprüft zu werden braucht, ob auch in materieller Hinsicht Erledigung eingetreten ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Oktober 1968 III 142/65, BFHE 94, 302, BStBl II 1969, 167).
a) Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens richtet sich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Der Rechtsstreit ist dadurch erledigt worden, daß das FA dem Antrag des Klägers durch Änderung des Einkommensteuerbescheids 1984 stattgegeben hat. Folglich trägt die Behörde die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Vorschrift des § 137 FGO (vgl. § 138 Abs. 2 Satz 3 FGO) kommt nicht in Betracht. Es sind nicht Kosten aufgrund des Verschuldens des Klägers, namentlich wegen verspäteten Tatsachenvortrags, entstanden, sondern aufgrund unzutreffender Rechtsanwendung.
b) Der Senat hat darüber hinaus auch über die Kosten des Klageverfahrens zu befinden, weil das Urteil des FG durch die Erledigung der Hauptsache gegenstandslos geworden ist (vgl. BFHE 94, 302, BStBl II 1969, 167; BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 224/84, BFHE 153, 431, BStBl II 1988, 761; Senatsbeschluß vom 20. Juli 1987 IV R 76/86, nicht veröffentlicht - NV -). Die Entscheidung richtet sich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 FGO. Sie kann schon deshalb nicht der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechen, weil der Kläger im Klageverfahren einen weitergehenden Antrag als im Revisionsverfahren verfolgt hat. Da die Streitwertminderung im Zeitpunkt der Revisionseinlegung eingetreten ist, ist der Sachlage zutreffend Rechnung getragen, wenn für das Revisions- und das Klageverfahren der Kostenausspruch getrennt erfolgt (vgl. entsprechend für Fälle der Streitwertminderung während des Revisionsverfahrens BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BFHE 141, 333, BStBl II 1985, 261; vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH / NV 1988, 564).
Mit seiner Klage hat der Kläger erstrebt, daß die Einkommensteuer 1984 auf 0 DM festgesetzt wird. Für die Kostenverteilung läßt der Senat zugunsten des Klägers außer Betracht, daß die ursprünglich mit der Klage angefochtene Einkommensteuerfestsetzung 1984 ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 1987 auf . . . DM gelautet hat. Er geht vielmehr von der geänderten Einkommensteuerfestsetzung 1984 vom 1. Dezember 1987 aus, mit der die Einkommensteuer 1984 auf w DM herabgesetzt wurde; die Differenz ist, was den Streitwert betrifft, so geringfügig, daß sie vernachlässigt werden kann. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger eine Einkommensteuerfestsetzung 1984 in Höhe von Z DM erreicht hat (vgl. Änderungsbescheid 1984 vom 1. September 1988), treffen hiernach die Kosten für das Klageverfahren den Kläger mit gerundet 1/3, das FA mit 2/3.
2. Da der Streitwert des Revisionsverfahrens zwischen den Beteiligten streitig geworden ist, erscheint es angezeigt, hierüber zu entscheiden. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Revisionsverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des ,,Rechtsmittelklägers" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Für die Bemessung des Streitwerts ist lediglich der Steuerbetrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird. Folgewirkungen bleiben außer Betracht (vgl. m. w. N. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1985 IX B 97/84, BFH / NV 1986, 173). Dementsprechend ist die Änderung der den Kläger betreffenden Einkommensteuerfestsetzung 1983 durch das FA wegen widerstreitender Steuerfestsetzung für die Streitwertfestsetzung des die Einkommensteuerveranlagung 1984 betreffenden Revisionsverfahrens ohne Belang.
Der Kläger hat auf die Entscheidung des FG hin, mit dem dieses die Einkommensteuer 1984 auf x DM festgesetzt hat, eine weitere Herabsetzung auf z DM beantragt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt hiernach . . . DM.
Eine Entscheidung über den Streitwert des Klageverfahrens ist dem Senat versagt (vgl. BFH-Beschluß vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164, BStBl II 1977, 42).
Fundstellen
Haufe-Index 416400 |
BFH/NV 1990, 182 |