Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (NV)
Hat das FA im Hinblick auf den in der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG ergangenen Vorlagebeschluß des BFH (Beschluß vom 21. 10. 1986 VIII R 1/85, BFHE 148, 271, BStBl II 1987, 152) die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt, und haben die Beteiligten daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt, sind die Kosten dem FA aufzuerlegen.
Normenkette
FGO § 138
Tatbestand
Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist durch Bescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 7. Dezember 1983 gemäß § 30 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße von . . . DM auferlegt worden. Im Hinblick hierauf hat die Klägerin in ihrer Bilanz zum 30. Juni 1983 eine Rückstellung gebildet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) vertrat im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns für das Jahr 1983 die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung nicht gegeben seien, und erhöhte den Gewinn entsprechend. Über den hiergegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.
Den von der Klägerin gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 1983 im streitigen Umfang lehnten sowohl das FA als auch die als Beschwerdeinstanz angerufene OFD ab.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I, 1006) teile es nicht. Es seien demnach keine ernstlichen Zweifel gegeben, daß Geldbußen mit Abschöpfungscharakter einer Behandlung als Betriebsausgaben nicht zugänglich seien.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Revisionsverfahren hat das FA im Hinblick auf den in der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG ergangenen Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aussetzung gewährt (vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1986 VIII R 1/85, BFHE 148, 271, BStBl II 1987, 212; Gründe im Ergänzungsbeschluß vom 21. Mai 1987, BFH/NV 1987, 152). Daraufhin haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Hauptsache nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien erledigt ist, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat das FA zu tragen.
Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, daß - wie hier - der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind nach § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten der Behörde aufzuerlegen. Zwar gelten die Grundsätze des § 138 Abs. 2 FGO nicht ausnahmslos (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 138 FGO Tz. 61; zum Verständnis der Vorschrift vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1986 IV R 251/83, BFH/NV 1988, 182). Im Streitfall greift indes keine der möglichen Ausnahmen ein.
Über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat das FG zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56).
Fundstellen
Haufe-Index 424295 |
BFH/NV 1990, 50 |