Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung
a) In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "ob für das Vorliegen einer steuerlich zu beachtenden Entnahme die konkrete Funktionszuweisung durch den Steuerpflichtigen in Form einer zivilrechtlich wirksamen Abtretung von Forderungen (durch die Personengesellschaft) an (ihre) Gesellschafter … ausreicht oder ob eine solche Entnahme durch sog. Verhaftung dieser Wirtschaftsgüter im betrieblichen Vermögensbereich scheitert". Gehörten zu einem Betriebsvermögen entnahmefähige Wirtschaftsgüter, habe der Steuerpflichtige die volle Dispositionsfreiheit, ob er diese entnehme oder weiterhin im Betriebsvermögen belasse. Seien danach entnahmefähige Forderungen einer Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam an ihre Gesellschafter abgetreten worden, so stelle dies eine auch steuerrechtlich zu beachtende Entnahmehandlung im Rahmen der unternehmerischen Dispositionsfreiheit im Sinne der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, und vom 22. September 1993 X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172) dar.
In diesem Zusammenhang hätte es näherer Ausführungen der Klägerin darüber bedurft, aus welchen Gründen die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage trotz der vorhandenen umfänglichen BFH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Entnahme (vgl. z.B. die Nachweise bei Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 4 Rdnr. 300 ff.; speziell zur unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft in das Vermögen eines Gesellschafters vgl. die Nachweise bei Schmidt, a.a.O., § 15 Rdnr. 673) weiterhin der höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Hierzu wäre insbesondere eine Auseinandersetzung mit der bereits existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich und darzulegen gewesen, warum die dort entwickelten Grundsätze eine (zweifelsfreie) Beantwortung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage nicht ermöglichten. Daran fehlt es im Streitfall.
2. Zur Divergenz
Die Divergenzrüge ist jedenfalls unbegründet, da die von der Klägerin behauptete Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 6. März 1991 X R 57/88 (BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829) nicht besteht. Das Finanzgericht (FG) hat seiner klageabweisenden Entscheidung sinngemäß den Rechtssatz zugrunde gelegt, daß eine zum gesamthänderischen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft rechnende Forderung trotz zivilrechtlich wirksamer Abtretung an ihre(n) Gesellschafter nicht zu einer Entnahme in das Privatvermögen der (des) Gesellschafters führe, wenn und solange der wirtschaftliche Zusammenhang der in Rede stehenden Forderung mit dem Betrieb der Personengesellschaft nicht auf Dauer ("endgültig") gelöst worden sei. Mit dieser Auffassung konnte das FG schon deswegen nicht mit ―tragenden― Rechtssätzen aus dem vermeintlichen Divergenzurteil in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829 kollidieren, weil sich diese BFH-Entscheidung gar nicht mit der hier streitigen Entnahmeproblematik befaßte, sondern vielmehr mit der Frage, ob ein von einem Gewerbetreibenden angeschafftes und nicht sofort im Betrieb eingesetztes Grundstück Privatvermögen oder von Anfang an notwendiges Betriebsvermögen darstellte.
3. Nur beiläufig wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung muß eine zivilrechtlich wirksame Übertragung (Abtretung) eines Vermögensgegenstandes von der Personengesellschaft (Gesamthand) auf einen ihrer Gesellschafter nicht in jedem Fall dazu führen, daß der betreffende Vermögensgegenstand auch mit steuerrechtlicher Wirkung aus dem gesamthänderischen Betriebsvermögen der Personengesellschaft ausscheidet. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn die Personengesellschaft trotz der formal-rechtlichen Übertragung wirtschaftliche Eigentümerin des Gegenstandes i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geblieben ist, wie dies etwa bei der Abtretung einer Forderung lediglich "zu treuen Händen" des Zessionars (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977) der Fall ist. Diese letztgenannte Konstellation scheint das FG im Streitfall ―freilich ohne sie ausdrücklich zu erwähnen― angenommen zu haben, wenn es sinngemäß ausgeführt hat, daß sich die Klägerin trotz der Abtretung auch weiterhin den Zugriff auf die Festgeldanlagen vorbehalten gehabt habe.
Davon abgesehen muß auch eine steuerrechtlich beachtliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes aus dem gesamthänderischen Betriebsvermögen der Personengesellschaft in das Vermögen ihres Gesellschafters nicht zwingend dazu führen, daß der betreffende Gegenstand bei diesem Privatvermögen wird; er kann vielmehr auch zu dessen Sonderbetriebsvermögen (I oder II) zu rechnen sein.
Sollten indessen die unentgeltlichen Abtretungen der in Rede stehenden Festgeldanlagen gleichwohl bewirkt haben, daß diese Kapitalanlagen fortan zum Privatvermögen der Gesellschafter (Abtretungsempfänger) gehörten, so könnten die von der Klägerin den Käufern gewährten Skonti schwerlich als betrieblich veranlaßte Erlösschmälerungen anerkannt werden. Denn diese Preisnachlässe stellten die Gegenleistung der Klägerin an die Käufer dafür dar, daß die Käufer der Klägerin in Gestalt der vorzeitigen Entrichtung des Kaufpreises bis zu dessen Fälligkeit in wirtschaftlicher Hinsicht ein Darlehen gewährten. Wird indessen die "Darlehensvaluta" entnommen, sind auch die "Darlehenszinsen" und die sonstigen für die "Darlehensgewährung" entrichteten Nutzungsentgelte (hier: Skonti) fortan nicht mehr betrieblich veranlaßt.
4. Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 302320 |
BFH/NV 1999, 1372 |